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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

Pressemitteilung
vom 26. Mai 2015

Sachsen-Anhalt braucht ein Transparenzgesetz!

Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit, Dr. Harald von Bose, stellt seinen III. Tätigkeitsbericht vor

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) hat sich bewährt. Die Landesregierung sieht den Erfolg des Gesetzes insbesondere darin, dass das Vorhalten amtlicher Informationen, die jedermann unaufgefordert oder auf Antrag zugänglich gemacht werden, als originäre und selbstverständliche Serviceleistung einer modernen Verwaltung verstanden wird. „Dem kann ich nur beipflichten“, so Dr. Harald von Bose bei der Vorstellung seines Berichts für die Jahre 2013 und 2014. „Doch gibt es Diskrepanzen zwischen Anspruch und Wirklichkeit, gerade beim Open Government.“

Landesinformationsregister beschlossen
Die Landesregierung hat zwar beschlossen, das Landesportal zu einem Informationsregister bzw. Open-Data-Portal auszubauen. Die Entwicklung steht allerdings erst ganz am Anfang. Ein echtes Informationsregister setzt voraus, dass die Informationen der Öffentlichkeit als „Rohdaten“, also in ihrer Originalfassung, zur Verfügung gestellt werden. Die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Wirtschaft und die Presse sollen zukünftig anonym und kostenlos amtliche Informationen aus diesem Register abrufen können. Dr. von Bose: „Es handelt sich um eine Bringschuld des Staates. Erforderlich ist allerdings, dass Datenkategorien aus allen Bereichen der Verwaltung festgelegt werden, die wegen ihrer Bedeutung und Wichtigkeit verbindlich zu veröffentlichen sind. Hierzu gehören z. B. Kabinettsbeschlüsse und Verträge der öffentlichen Hand.“ Der Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleibt natürlich gewahrt. Auch müssen der Wirtschaft amtliche Informationen möglichst umfassend zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle zur Verfügung gestellt werden (siehe Nr. 6.2 i. V. m. Nr. 3.2 des Tätigkeitsberichts). Die EU, die entsprechende Entwicklungen durch eine Richtlinie zur Weiterverwendung von Informationen angestoßen hat, sieht hier ein enormes Wirtschaftspotential.

Evaluierung des IZG LSA vor dem Abschluss – Reformvorschläge des Landesbeauftragten
Die Evaluierung des IZG LSA durch die Landesregierung war im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossen. Es deutet sich aber bereits jetzt an, dass die Landesregierung von der Unterbreitung konkreter Handlungsvorschläge weitgehend absehen wird. Notwendige Reformen werden in die nächste Legislaturperiode geschoben. Zur Unterstützung des Reformprozesses und als rechtspolitischen Anstoß stellt der Landesbeauftragte 20 Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts vor (siehe Anlage, vgl. Nr. 7.3). Dr. von Bose: „Andere Bundesländer - wie z. B. Rheinland-Pfalz - zeigen gerade, was mit dem notwendigen politischen Willen möglich ist: Die Weiterentwicklung des Informationszugangsgesetzes zu einem modernen Transparenzgesetz, die Einführung eines Transparenzregisters und die Zusammenlegung des allgemeinen Informationsfreiheits- mit dem Umweltinformationsgesetz. Dies sollte auch in Sachsen-Anhalt Standard werden. Sachsen-Anhalt darf jetzt nicht zurückfallen. Die Zeit für ein Transparenzgesetz ist reif.“

Mit dem digitalen Wandel Schritt halten
Begleitet werden muss die Reform des Informationsfreiheitsrechts durch die Einführung der elektronischen Akte. Da bei der Umstellung der Justiz auf den elektronischen Rechtsverkehr die Behörden keine Papierakten mehr vorlegen können, ist ihre Einführung eine notwendige Voraussetzung für die Landesverwaltung. Näheres sollte in einem eigenen Landes-E Government-Gesetz geregelt werden. Die Einführung der elektronischen Akte wird den Informationszugang und die Weiterverwendung von Informationen erheblich vereinfachen. Dr. von Bose: „Sachsen-Anhalt darf den digitalen Wandel nicht verpassen. Dazu bedarf es einer ganzheitlichen, nachhaltigen, verbindlichen und vernetzten Strategie.“

Das Recht auf Informationszugang in die Landesverfassung
Die Rechte auf gute Verwaltung und Zugang zu amtlichen Informationen sind so elementar, dass sie die EU in die 2009 in Kraft getretene EU-Grundrechte-Charta als eigenständige, nebeneinander bestehende Grundrechte aufgenommen hat (Art. 41 und 42). In der Landesverfassung Sachsen-Anhalts fehlen jedoch vergleichbare Regelungen. Haben die Sachsen-Anhalter daher kein verfassungsrechtlich verbürgtes Anrecht auf eine gute Verwaltung und freien Informationszugang? Sicherlich kann man die beiden Rechte auch als Ausprägungen des Rechtsstaats-, des Demokratieprinzips oder einzelner Grundrechte interpretieren. Dr. von Bose: „Es wäre zeitgemäß und zudem ein viel überzeugenderes Signal an die Menschen, nach dem Vorbild der EU ein verfassungsrechtlich verbrieftes Grundrecht auf gute Verwaltung und Transparenz in die Landesverfassung aufzunehmen“ (vgl. Nr. 1).

Verfassungsschutz: Mehr Kontrolle durch mehr Transparenz!

Aus dem NSU-Skandal und den Enthüllungen über die NSA folgt die klare Forderung: „Mehr Transparenz beim Verfassungsschutz!“ Eine Ausnahme dieses Bereichs von jeglichem Informationszugang ist nicht länger hinnehmbar (vgl. Nr. 5.7.1).

Die Gebühren sind immer noch zu hoch und schrecken ab
Bewegung kommt in die Frage der Gebühren für individuelle Anträge, die in Sachsen-Anhalt mit einem Gebührenrahmen von bis zu 2.000 Euro mit zu den höchsten zählen. Im Rahmen der Evaluierung deutet sich eine Senkung des Gebührenrahmens an. Aufgrund der neuen Regelungen zur Weiterverwendung von Informationen werden Antragsteller, die einen gebührenpflichtigen Individualantrag auf Zugang zu Informationen bei der Behörde stellen, im Vergleich zu denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, die die Informationen grundsätzlich unentgeltlich aus dem Internet abrufen können, benachteiligt. Individuelle Informationszugangsanträge sollten daher in einem zweiten Schritt grundsätzlich kostenfrei gestellt werden, nur besonders aufwändige Anfragen dürfen noch kostenpflichtig sein.

Aus der Praxis für die Praxis – anschauliche Einzelfälle
Auch diesmal hat der Landesbeauftragte in seinem Bericht wieder Antworten auf häufig gestellte Fragen und anschauliche Einzelfälle zusammengestellt. Hauptanwendungsgebiet des modernen Bürgerrechts ist insbesondere das Kommunalverfassungsrecht (vgl. Nr. 9.1). Den Bestrebungen des Innenministeriums, durch eine dem Zweck des IZG LSA widersprechende restriktive Auslegung den Anwendungsbereich wieder einzuschränken, ist zu widersprechen (vgl. Nr. 5.4.1). – Oft sind es die Obersten Landesbehörden, die das IZG LSA nicht richtig anwenden. Erst nach meiner Einschaltung hat das Ministerium für Arbeit und Soziales einem Antragsteller Zugang zu den Verträgen des Landes mit einem Pharmaunternehmen über das Grippemittel „Tamiflu“, dessen Wirksamkeit von Kritikern angezweifelt wird, gewährt (Nr. 9.7). Der Antragsteller hat die Kosten, die den Bundesländern für den Kauf der umstrittenen Grippemittel entstanden sind, später veröffentlicht. – Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung will – angesichts von Fragen zu Missständen in der JVA Burg –, statt Auskunft zu erteilen, lieber gleich den Strafvollzug in weiten Teilen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen. Dr. von Bose: „Eine Bereichsausnahme für den Strafvollzug darf es nicht geben“ (Nr. 5.4.4).

Kontrollkompetenzen des Landesbeauftragten erweitern
Die Bürgerinnen und Bürger erwarten vom Landesbeauftragten, dass er ihre Eingaben umfassend prüft. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sie sich mit bereichsspezifischen Informationszugangsbegehren, z. B. nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), an ihn wenden. Eine entsprechende Kontrollkompetenz hierzu fehlt jedoch. Dr. von Bose: „Das ist den Bürgerinnen und Bürgern schlichtweg nicht vermittelbar.“ Die Landesregierung hat den Landesbeauftragten allerdings gebeten, auch solche Eingaben zu prüfen, die bereichsspezifisches Informationszugangsrecht – also z. B. das UIG – betreffen, und eine Erweiterung seiner Kontrollkompetenzen in Aussicht gestellt (vgl. Nr. 9.9). Dr. von Bose: „Die Landesregierung muss jetzt Wort halten. Im Zweifel ist der Gesetzgeber gefragt.“

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Dr. Harald von Bose

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