III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
9.9 Einsicht in Unterlagen zum Flughafen Magdeburg – UIG oder IZG
In meinem II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass die Bürgerinnen und Bürger von mir natürlich auch Hilfe erwarten, wenn sie sich mit bereichsspezifischen Informationszugangsbegehren, z. B. mit Akteneinsichtsanträgen nach dem UIG, an mich wenden (vgl. Nr. 9.4 des II. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit). Es ist einem Petenten schlichtweg nicht vermittelbar, dass ich seinen Antrag nur unter dem Gesichtspunkt des IZG LSA, nicht aber im Hinblick auf andere, möglicherweise ihn sogar besser stellende Rechtsgrundlagen prüfen darf. Die Landesregierung hat mich zwar gebeten, auch solche Eingaben zu prüfen, die bereichsspezifisches Informationszugangsrecht – also z. B. das Umweltinformationsgesetz – betreffen (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung zum I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, LT-Drs. 6/131, S. 9f.). Dieser Bitte bin ich zwar auch gefolgt. Fakt ist jedoch, dass ich gegenüber der öffentlichen Stelle keinerlei Eingriffsbefugnisse besitze und bei Rechtsverstößen auch keine Beanstandung aussprechen kann.
Der relativ einfache Fall eines Antrags auf Einsicht bei der Landeshauptstadt Magdeburg in Unterlagen zum Flughafen verdeutlicht noch einmal die Problematik:
Ein Petent hatte bei der Landeshauptstadt Magdeburg Einsicht in alle bei ihr zum Flugplatz Magdeburg geführten Akten begehrt. Die Landeshauptstadt hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes nach § 3 UIG sei.
Die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt Magdeburg ist ersichtlich unzutreffend. Nach § 2 Abs. 1 UIG zählen zu den informationspflichtigen Stellen i. S. d. Gesetzes die Regierung und andere öffentliche Stellen. Nicht vom UIG erfasst werden die Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen sowie Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Ausnahmen, dass „der Begriff der öffentlichen Verwaltung umfassend und nur in Abgrenzung zu Rechtsprechung und Rechtsetzung verstanden wird“ (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005, NVwZ 2006, 343). Informationspflichtig sind somit alle Stellen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit materieller Gesetzgebung oder Rechtsprechung tätig werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betraf zudem einen Flughafenfall. Ich hatte daher die Stadt Magdeburg gebeten, den Antrag des Petenten einer erneuten Prüfung zu unterziehen und darauf hingewiesen, dass der Zugang zu den erbetenen Informationen richtigerweise vom Vorliegen von Ausschlussgründen abhängig sei.
Die Landeshauptstadt hat mir in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass der Petent die von ihm erbetenen Informationen über eine Akteneinsicht bei einer anderen öffentlichen Stelle erhalten werde. Im Übrigen bleibe sie aber bei ihrer Rechtsauffassung, grundsätzlich keine informationspflichtige Stelle i. S. d. UIG zu sein.
Wenn eine öffentliche Stelle die Auffassung vertritt, sich nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung halten zu müssen, kommt durchaus eine Beanstandung in Betracht. Nach der geltenden Rechtslage habe ich derzeit jedoch keine Möglichkeit, gegen eine unzutreffende Auslegung des Umweltinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt durch eine öffentliche Stelle des Landes Sachsen-Anhalt vorzugehen. Ich habe daher den Vorgang an das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt mit der Bitte abgegeben, die Landeshauptstadt Magdeburg zu einem rechtskonformen Verhalten anzuhalten. Ich habe das Ministerium gebeten, mich über das Ergebnis seiner Prüfung und die eingeleiteten Schritte zu unterrichten. Eine Stellungnahme des Ministeriums steht noch aus.
Der Fall zeigt m. E. deutlich, dass eine Erweiterung der Prüfungs- und Kontrollkompetenzen der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit dringend erforderlich ist. Eine entsprechende Erweiterung hatten auch die Experten im Rahmen der Evaluierung des IFG des Bundes gefordert. Es sollten daher gegen eine solche Erweiterung eigentlich keine Bedenken bestehen.