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Gesetzliche Aufgaben und Zuständigkeiten

Nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) nimmt die Landesbeauftragte für den Datenschutz die Aufgabe der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr (§ 12 Abs. 2 IZG LSA). Das in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gibt jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch den Erlass des IZG LSA sind grundsätzlich alle amtlichen Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden, zu denen gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA i. V. m. den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes jeder einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf Informationszugang besitzt.

Die Befugnisse der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denen der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung in Streitfällen zwischen Bürgerinnen bzw. Bürgern und Behörden, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem IZG LSA verletzt sieht, kann sich an die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit wenden. Sie kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das IZG LSA auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden.

 

Kontaktadressen für Ihre Fragen zur Informationsfreiheit

Wenn Sie Fragen zur Informationsfreiheit haben, für deren Beantwortung die Landesbeauftragte nicht zuständig ist, finden Sie in der nachfolgenden Liste die Kontaktdaten weiterer Informationsfreiheitsbeauftragter in Deutschland.