III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
5.7.1 Transparenz bei Sicherheitsbehörden
Im Zusammenhang mit den Enthüllungen der umfassenden und anlasslosen Überwachungsmaßnahmen des US-amerikanischen und des britischen Geheimdienstes wurde seit Juni 2013 bekannt, dass auch ein großer Teil des Kommunikationsverhaltens der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ohne ihr Wissen von diesen Geheimdiensten überwacht worden ist.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten forderte die Verantwortlichen in Deutschland und Europa sofort auf, für Transparenz auf nationaler und internationaler Ebene zu sorgen (Anlage 8). Das Vertrauen der Bevölkerung kann nur zurückgewonnen werden, wenn die Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden völkerrechtlich festgelegt und deren tatsächliche Arbeitsweisen nachvollziehbar sind.
Zweifellos verfügen die Nachrichtendienste über Informationen, die nicht offengelegt werden dürfen. Gleichwohl hält die Konferenz die pauschale Ausnahme der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder vom Anwendungsbereich der Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze für nicht hinnehmbar und erwartet von den Gesetzgebern entsprechende Verbesserungen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Juni 2013 (Youth Initiative for Human Rights versus Serbia, Application no. 48135/06), in der die Geltung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Informationsfreiheit auch für Geheimdienste prinzipiell anerkannt wird. Der nationale Gesetzgeber ist wiederum verpflichtet, der Europäischen Menschenrechtskonvention als völkerrechtlichem Vertrag, der in Bundesrecht umgesetzt wurde, Geltung zu verschaffen. Damit dürfte sich die Aufrechterhaltung einer Bereichsausnahme für den Verfassungsschutz – wie sie sich in den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder wiederfindet – dogmatisch nur schwer rechtfertigen lassen. Schließlich würde die Ausklammerung des Verfassungsschutzes aus dem Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zuwiderlaufen. Ein gangbarer Weg wäre es, die Bereichsausnahme abzuschaffen und den Verfassungsschutz zukünftig im Rahmen einer Einzelfallprüfung vergleichbar zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis e IZG LSA entscheiden zu lassen, ob eine Information sensibel ist oder nicht. Vereinfacht gesagt würde dadurch mehr Transparenz gewonnen, der Verfassungsschutz bliebe gleichermaßen geschützt, hätte aber dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand, den aber jede andere Behörde sonst auch aufzuweisen hat.
Darüber hinaus unterstützen die Informationsfreiheitsbeauftragten in einer Entschließung vom Dezember 2014 (Anlage 15) die Verbesserung der Transparenz der nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegenüber den Parlamenten, insbesondere den parlamentarischen Kontrollgremien, und den Datenschutzbeauftragten.