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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

6.1 Positionspapier Open Data

In den Beiträgen zur Public-Sector-Information-Richtlinie (PSI-Richtlinie, vgl. Nr. 2.1) sowie zur G8-Open-Data-Charta (Nr. 2.2) habe ich darauf hingewiesen, dass es sich bei der aktiven Bereitstellung amtlicher Informationen im Internet durch den Staat um eine internationale bzw. europäische Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts handelt, der sich weder die Bundesrepublik Deutschland noch Sachsen-Anhalt entziehen können. Ein Kernargument – insbesondere der EU – für Open Data ist dabei das gewaltige wirtschaftliche Potential staatlicher Daten, das derzeit nicht zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger genutzt wird (vgl. meinen Aufsatz: „Open Data – Chancen und Grenzen“ in: Think Cross – Change Media, Hrsg. Wuschig/Goutrié/Falk-Bartz, 2014, S. 28 ff.).

Der Bund hat mit seinen Regierungsprogrammen Digitale Agenda 2014 bis 2017, Digitale Verwaltung 2020 sowie dem nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der G8-Open-Data-Charta erste politische Initiativen in der richtigen Richtung ergriffen (vgl. Nrn. 3.3 und 3.4). Die Umsetzung der PSI-Richtlinie wird durch die Neuregelung des Informationsweiterverwendungsgesetzes erfolgen (Nr. 3.2). Mit seinem E-Government-Gesetz (BGBl. I, 2013, S. 2749) hat der Bund zudem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation und die Einführung der elektronischen Akte geschaffen. Dies ist eine Notwendigkeit, um Open Data und Open Government sinnvoll gestalten zu können. Die Schaffung eines Transparenzgesetzes oder eines Informationsfreiheitsgesetzbuchs, in dem die Open-Government-Programme auch in rechtliche Regelungen gegossen würden, steht allerdings auf Bundesebene noch aus.

Dem Bund schon einen Schritt voraus sind damit diejenigen Bundesländer, die bereits ein Transparenz- oder Informationsregister geschaffen haben oder noch schaffen werden (vgl. Nrn. 4.1 und 4.2). Sachsen-Anhalt hat hier – wie die nachfolgenden Beiträge zeigen werden – noch erheblichen Nachholbedarf.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland hat in ihrer Entschließung „Open Data stärkt die Informationsfreiheit – sie ist eine Investition in die Zukunft“ (Anlage 4) die Entwicklungen zu mehr Open Data ausdrücklich begrüßt und formuliert in einem Positionspapier wesentliche Anforderungen an eine moderne Transparenzgesetzgebung (Anlage 5).

Die Konferenz hält Regelungen in den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen u. a. zu den auf Open-Data-Plattformen zu veröffentlichenden Kategorien von Dokumenten für erforderlich. Diese müssen um geeignete Instrumente zur Veröffentlichung von Informationen ergänzt werden. Datenbestände öffentlicher Stellen dürfen grundsätzlich nicht durch Urheberrecht oder Nutzungsbeschränkungen blockiert werden. Um Urheberrechten Dritter Rechnung zu tragen, sollten öffentliche Stellen mit diesen die Einräumung der Nutzungsrechte vertraglich vereinbaren.

Open Data muss als wesentlicher Bestandteil der Informationsfreiheit verstanden werden. Allerdings wird der Anspruch auf Informationszugang im herkömmlichen Antragsverfahren auch in Zukunft unverzichtbar sein. Eine Weiterentwicklung der bestehenden Informationsfreiheitsrechte um möglichst umfassende Veröffentlichungspflichten halten die Informationsfreiheitsbeauftragten für unerlässlich.

Mit der Entschließung „Open Data muss in Deutschland Standard werden!“ (Anlage 13) fordern sie nicht nur die Umsetzung der o. g. Regierungsprogramme, sondern halten auch eine gemeinsame Entwicklung von E- und Open-Government-Strategien in Bund und Ländern für erforderlich (vgl. Nr. 5.7.3).