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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

13.7 Zugang zu Vogelschutz-Gutachten

In der Praxis häufen sich Fälle, in denen Antragsteller anlässlich von Bauvorhaben Einsicht in Vogelschutz-Gutachten oder andere Unterlagen nehmen möchten, die den Vogelschutz betreffen. In einem Fall ging es um Schutzmaßnahmen bei der Glasfassade des Bauhaus-Museums in Dessau-Roßlau.
 
Bei diesen Sachverhalten stellt sich dann die Frage, ob das Begehren auf den Zugang zu allgemeinen Informationen oder auf den Zugang zu Umweltinformationen gerichtet ist. Im ersteren Fäll wäre das IZG LSA, im zweiten Fall das UIG LSA anwendbar. Für die Anwendbarkeit des UIG LSA spricht, dass nach § 1 UIG LSA i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zu den Umweltinformationen auch alle Daten über die Artenvielfalt gehören. Sofern in einem Gutachten auf die Artenvielfalt, insbesondere auf den Schutz verschiedener Vogelarten, eingegangen wird, liegt es nahe, dass das UIG LSA zur Anwendung kommt (zumal wenn, wie in dem konkreten Fall, das Gutachten auch bei der Naturschutzbehörde liegt).
 
Für die Einhaltung und Kontrolle der Vorschriften des UIG LSA bin ich jedoch nicht zuständig (vgl. Nrn. 7.1, 7.2, 16.6 und 16.12 des IV. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit), so dass ich den Antragsteller allenfalls nur mit einer knappen Beratung unterstützen kann.