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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

16.6 Einsicht in Unterlagen zum Flughafen Magdeburg – UIG LSA oder IZG LSA –Teil II

In meinem III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 9.9) hatte ich über ein Einsichtsbegehren in Unterlagen zum Flughafen Magdeburg berichtet, bei dem die Landeshauptstadt Magdeburg die Prüfung eines Informationszugangsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (UIG LSA) mit dem Argument abgelehnt hatte, keine informationspflichtige Stelle i. S. d. UIG LSA zu sein.

Diese Rechtsauffassung war jedoch ersichtlich unzutreffend, zumal es sogar explizit für Flughafenfälle höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005, NVwZ 2006, 343). Es bestand daher Handlungsbedarf, da sich die Stadt ansonsten in ähnlich gelagerten Fällen mit derselben Argumentation einer grundsätzlich in Betracht kommenden Informationspflicht entzogen hätte.

Da mich die Landesregierung zwar gebeten hat, Eingaben aus dem Umweltinformationsrecht mit zu prüfen (vgl. Nr. 9.9 des III. Tätigkeitsberichts m. w. N.), ich aber keine Kontrollkompetenzen besitze, habe ich mich an das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt mit der Bitte gewandt, die Landeshauptstadt Magdeburg zu einem rechtskonformen Verhalten anzuhalten.

Das Ministerium hat mir jedoch als Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt, es sehe keine Veranlassung, gegen die Landeshauptstadt mit aufsichtsrechtlichen Mitteln vorzugehen. Mit anderen Worten: Es wollte untätig bleiben. Es begründete seine Haltung damit, dass dem Anliegen des Antragstellers ja auf andere Weise Rechnung getragen worden sei, da ihm von anderen Stellen Einsicht gewährt wurde.

Darum ging es aber bei meiner Bitte um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gar nicht. Es bestand Handlungsbedarf, weil eine öffentliche Stelle des Landes Sachsen-Anhalt die Anwendbarkeit des UIG LSA auf sich trotz einschlägiger Rechtsprechung grundsätzlich bestritten hatte. Damit war auch zukünftig die Gefahr verbunden, dass Anträge nach dem UIG LSA von der Stadt auf Basis einer von vornherein unzutreffenden Rechtsanwendung abgelehnt würden. Dagegen wollte das Ministerium jedoch partout nicht vorgehen.

Aus einem Artikel in der Magdeburger Volksstimme vom 26. Mai 2015 mit dem Titel „Magdeburg fängt sich Rüffel für mangelnde Transparenz ein“ wurde bekannt, dass die Stadt den Vorgang noch einmal überprüft hat und meiner Rechtsauffassung gefolgt ist.

Dieser Fall zeigt m. E. eindrucksvoll, dass die Kontrollkompetenzen für das Umweltinformationsrecht bei einer unabhängigen Kontrollinstanz besser aufgehoben sind. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass ich ihre Eingaben umfassend und damit nicht nur im allgemeinen Informationsfreiheits-, sondern auch im Umweltinformationsrecht kontrollieren darf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung noch einmal darauf hingewiesen und damit seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, Az.: 7 C 31.15). Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind danach alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann. Durch diese Rechtsprechung werden Ansprüche nach den Umweltinformationsgesetzen in der Praxis erheblich an Bedeutung gewinnen (vgl. Nr. 4.4 dieses Berichts).