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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.3. Ausschlussgründe

Ein Informationszugangsantrag nach dem IZG LSA darf grundsätzlich nur dann abgelehnt werden, wenn ein Ausschlussgrund i.S.d. Gesetzes besteht. Dieser muss konkret dargestellt und begründet werden. Dabei erfolgt eine Umkehr der Begründungslast. Die Verwaltung muss darlegen, warum der Auskunftsanspruch des Einzelnen ausnahmsweise nicht besteht (Regel-Ausnahmeverhältnis). Hieran mangelt es oft in der Praxis.

Übersicht Kapitel 4.3.