I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
4.3.1. Mängel in der Darlegungspflicht
In der Mehrzahl der Eingaben wandten sich die Antragsteller zu Recht an mich, weil die von ihnen um Informationszugang ersuchten Behörden ihren Antrag unter der Berufung auf gesetzlich nicht vorgesehene Ausschlussgründe abgelehnt hatten. So wurden Anträge z.B. unter Hinweis auf das allgemeine Amtsgeheimnis ("generelle Vertraulichkeit der Information") oder unter Berufung auf sicherheitsrelevante Belange abgelehnt.
Oft war eine Beschwerde berechtigt, weil die Behörden den Antrag unter der pauschalen Berufung auf das Vorliegen eines oder mehrerer Ausschlussgründe abgelehnt hatten. So wurde einem Begehren allgemein der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, entgegenstehende sicherheitsrelevante Belange, die Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren oder ein hoher Verwaltungsaufwand entgegengehalten, um nur einige Beispiele zu nennen. Den Ablehnungsbescheiden war gemein, dass Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der behördlichen Entscheidung fehlten. Auch wurde dem Petenten eine konkrete Rechtsgrundlage, auf die sich die Ablehnung des Informationszugangsantrags hätte stützen können, nicht genannt.
In diesen Konstellationen musste ich die betroffenen Behörden regelmäßig darauf hinweisen, dass ein Sachverhalt, aus dem sich das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ergeben könnte, nicht nachvollziehbar dargelegt wurde.