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Gesetzliche Aufgaben und Zuständigkeiten

Nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wahr (§ 12 Abs. 2 IZG LSA). Das in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gibt jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch den Erlass des IZG LSA sind grundsätzlich alle amtlichen Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden, zu denen gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA i.V.m. den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes jeder einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf Informationszugang besitzt.

Die Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denen des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung bei Streitfällen zwischen Bürgern und Behörden, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt verletzt sieht, kann sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Dieser kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden.

 

Kontaktadressen für Ihre Fragen zur Informationsfreiheit

Wenn Sie Fragen zur Informationsfreiheit haben, für deren Beantwortung der Landesbeauftragte einmal nicht selbst zuständig ist, finden Sie in der nachfolgenden Liste den passenden Ansprechpartner.