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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.2. Was ist eine amtliche Information?

Unter einer amtlichen Information versteht das IZG LSA jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Einem amtlichen Zweck dient die Aufzeichnung regelmäßig dann, wenn die Stelle die Information im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangt hat. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Information im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gewonnen wurde; unerheblich ist auch die Art der Verwaltungsaufgabe und die für die Aufgabenerfüllung eingesetzte Handlungsform der Verwaltung (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 2 Rn. 42).

Übersicht Kapitel 4.2.