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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.2.2. Vorhandensein der Information - keine Informationsbeschaffungspflicht

Ein Informationszugangsanspruch besteht nur, wenn die von der Behörde begehrte Information bei ihr vorhanden ist (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748, S. 15). Das ist in der Praxis nicht immer der Fall. Beispielsweise wollte ein Petent von der Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt Einblick in polizeiliche Einsatzunterlagen nehmen. Es ging jedoch um einen Einsatz in Niedersachsen, der von der niedersächsischen Polizei geleitet worden war. Deshalb wurden die fraglichen Akten nicht in Sachsen-Anhalt, sondern in Niedersachsen geführt. Da die begehrte Information bei der Landesbereitschaftspolizei nicht vorhanden war, musste der Antrag abgelehnt werden. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nicht (VG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2010, Az.: 3 B 58/10 MD; OVG BerlinBrandenburg LKV 2010, 275; OVG Münster, NVwZ - RR 2003, 800).