I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
4.2.4. Keine Pflicht zur Schaffung neuer Informationen
Da sich der Informationszugangsanspruch nur auf vorhandene amtliche Informationen bezieht, ist es in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass ein Antragsteller keine Generierung neuer Informationen verlangen kann. Die Abgrenzung, ob der Antragsteller Zugang zu bereits vorhandenen oder die Generierung neuer Informationen begehrt, kann im Einzelfall schwierig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Antragsteller die Übersendung von Statistiken begehrt. Verlangt er die Übergabe von Statistiken, die die Behörde bereits erarbeitet hat, besteht regelmäßig ein Anspruch nach dem IZG LSA. Müsste die Behörde jedoch auf den Antrag hin eine neue Statistik erst erstellen, dürfte eher von der Generierung einer neuen, bisher nicht vorhandenen Information auszugehen sein und ein Anspruch daher nicht gegeben sein (vgl. zur Problematik auch 5.1).