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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.2.1. Verträge oder Versicherungsunterlagen sind amtliche Informationen

In der Praxis stellte sich vor allem die Frage, ob Verträge oder Versicherungsunterlagen amtliche Informationen i.S.d. Gesetzes sind. Dies ist regelmäßig zu bejahen.

Der Informationszugangsanspruch bezieht sich generell auf das zu amtlichen Zwecken festgehaltene Wissen öffentlicher Stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, Az.: 12 B 11.07). Das Informationszugangsrecht besteht deshalb unabhängig von den Handlungsformen einer Behörde, d.h. es spielt keine Rolle, ob eine Behörde eine Information durch öffentlich-rechtliches, privatrechtliches, fiskalisches oder schlicht hoheitliches Handeln gewonnen hat (OVG Münster NVwZ 2010, S. 1044/1046); Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2009, § 2 Rn. 42, Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 1 Rn. 28). Irrelevant ist auch, zu welchem Zweck der Antragsteller die Information verwenden möchte.

Informationen aus einem Kaufvertrag zwischen einer Behörde und einem Dritten sind damit regelmäßig amtliche Informationen. Gleiches gilt bei Amtshaftungssachen für die Sachakten, die die Kommune ihrem Versicherer (z.B. dem kommunalen Schadensausgleich) zur Bearbeitung des Schadensfalles übergibt. Der Anwendungsbereich des IZG LSA ist damit grundsätzlich eröffnet. Der Schutz sensibler Daten, z.B. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder von personenbezogenen Daten erfolgt über die Ausschlussgründe. So bleiben die Berechnungs- und Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners der Behörde oder der Schriftverkehr der Behörde mit ihrem Anwalt zur Prozessvorbereitung oder -taktik geheim.