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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

4.2.3. Keine Beantwortung von Rechtsfragen

Viele Petenten gehen bei einer Antragstellung davon aus, dass sie nach dem IZG LSA von einer Behörde eine Auskunft über eine konkrete Rechtslage verlangen können. Beispielsweise wollte der Petent in der bereits zuvor erwähnten Eingabe von der Landesbereitschaftspolizei wissen, ob das Dienstrecht es zulasse, dass Polizeibeamte ohne Kennzeichnung eingesetzt würden. Da das IZG LSA unter einer Information eine einem amtlichen Zweck dienende "Aufzeichnung" versteht, muss die Antwort auf die Frage in verkörperter Form vorliegen. Ein Antragsteller hat nach dem IZG LSA dagegen keinen Anspruch darauf, dass eine Behörde ihm die Rechtslage zu einem bestimmten Sachverhalt erläutert und dies schriftlich niederlegt, da so eine neue, bisher nicht vorhandene Information generiert würde. Da es im vorliegenden Fall zu der gestellten Rechtsfrage keine Aufzeichnung gab, musste der Antrag abgelehnt werden.