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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

8.4 Das nachgebesserte E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt

 In meinem IV. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich den Gesetzentwurf für ein E-Government-Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EGovG LSA) vom 19. September 2017 (LT-Drs. 7/1877) u. a. deswegen kritisiert, weil sich die weitgehende Herausnahme der Kommunen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes mit den verbindlichen Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes nicht vereinbaren lasse. Nach diesem sind die Kommunen nämlich verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen über einen Bund-Länder-Portalverbund anzubieten (vgl. Nr. 9.2 des IV. Tätigkeitsberichts).
 
In ihrer Stellungnahme zu meinem IV. Tätigkeitsbericht hat die Landesregierung das geplante Gesetz verteidigt und keinen Handlungsbedarf gesehen (LT-Drs. 7/3067). Dabei war der geplante Gesetzentwurf bereits in der öffentlichen Anhörung vom 21. März 2018 von den meisten Sachverständigen in den von mir genannten Punkten gleichermaßen kritisiert worden (vgl. XIII./XIV. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz, LT-Drs. 7/3361, Nr. 4.4).
 
Infolgedessen hat der Gesetzentwurf eine Reihe von Ergänzungen erfahren (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, LT-Drs. 7/4504 vom 13. Juni 2019).  
 
Das EGovG LSA wurde im Juni vom Landtag beschlossen (GVBl. LSA 2019, 200). Es ist am 31. Juli 2019 in Kraft getreten.  
 
Positiv fällt die (überfällige) neue Regelung des Online-Portal-Verbunds auf. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise bestimmen zwar nach wie vor ein Portal, über das sie nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronische Verwaltungsleistungen anbieten; dies betrifft auch die Bescheidung von Informationszugangsanträgen. Das kann ein eigenes Portal, aber auch das Landesportal sein. Neu ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Land verpflichtet ist, ihnen die Nutzung des Landesportals einschließlich bestimmter Basisdienste unentgeltlich zu ermöglichen. Daneben wird die Option für die Kommunen, E-Akten und elektronische Vorgangsbearbeitung vorzusehen, durch finanzielle Anreize gefördert.
 
Eine Open-Data-Regelung nach dem Vorbild des § 12a EGovG des Bundes, der die öffentlichen Stellen des Landes verpflichten würde, Rohdaten in einem Landesinformationsregister zur Verfügung zu stellen, fehlt. Es bleibt zu hoffen, dass eine entsprechende Regelung in das geplante Transparenzgesetz aufgenommen werden wird (vgl. Kap. 6 und Nr. 7.4).