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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

2.2 Beratung des Gesetzgebers

Zu meinen Aufgaben als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit gehören neben der außergerichtlichen Streitschlichtung und der Kontrolle der Anwendung des IZG LSA sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit in Fragen der Informationsfreiheit auch die Beratung des Gesetzgebers (Landtag und Landesregierung) und der Verwaltung.
 
In den Kapiteln 6, 7 und 8 sind Bereiche beschrieben, in denen ich Landtag und Ministerien bei Gesetzesvorhaben und Modernisierungsüberlegungen beraten habe.
 
Besonderer Beratungsbedarf bestand und besteht beim IZG LSA selbst. Das Gesetz wurde zunächst mit dem Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten im Jahre 2018 hinsichtlich des Kostenrechts geändert (vgl. Nr. 7.1). Meine Kontrollbefugnisse sollen erst mit dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union (DSAnpG EU LSA) voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2019 modifiziert werden (vgl. Nr. 7.3). Mit dem Gesetz zur Änderung des IZG LSA vom Juni 2019 wurde zunächst der Beschluss des Landtages vom 4. Mai 2017 umgesetzt, der die Einführung eines Informationsregisters bis zum 31. Dezember 2018 vorsah (vgl. Nr. 7.4). 
 
Eine umfassende Reform des Informationsfreiheitsrechts soll schließlich – nach dem am 31. Juli 2019 in Kraft getretenen E-Government-Gesetz (GVBl. LSA 2019, 200; vgl. Nr. 8.4) – mit dem Erlass eines modernen Transparenzgesetzes erfolgen. Der Landtag hat die Landesregierung gebeten, in den Gesetzentwurf meine Vorschläge aus dem IV. Tätigkeitsbericht einzubeziehen (LT-Drs. 7/4429). 
 
Nach jetzigem Stand wird Sachsen-Anhalt also vier Gesetze benötigen, bis es hoffentlich ein modernes Informationsfreiheitsrecht erhalten wird. Dieses nur schrittweise Vorgehen anstelle eines großen Wurfs führt zu unnötigen Verzögerungen.
 
Dass Sachsen-Anhalt auch ein modernes E-Government-Gesetz benötigt, habe ich auch im Zeitraum dieses Tätigkeitsberichts angemahnt (siehe Nr. 8.4). E-Government ist die Voraussetzung für Open Data und Open Government. Das im Vergleich zum Gesetzentwurf überarbeitete und an einigen Stellen deutlich verbesserte E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt vom Sommer 2019 bedarf nun der Umsetzung in der Verwaltung. Ob und wie die Regelungen von den Bürgerinnen und Bürgern, der Verwaltung und der Wirtschaft akzeptiert werden, bleibt abzuwarten. Dies ist nämlich eine Grundvoraussetzung sowohl für die Umsetzung der Digitalisierung der Verwaltung als auch für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen.