V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018
7.3 Regelungen der Befugnisse des Landesbeauftragten
Im Januar 2019 hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union (DSAnpG EU LSA) auf den Weg gebracht (LT-Drs. 7/3826). Es handelt sich um ein Mantelgesetz, das in seinem Artikel 4 Anpassungen des IZG LSA enthält, die infolge der DS-GVO erforderlich geworden sind (vgl. auch Nr. 3.1 dieses Berichts).
Der Gesetzentwurf regelt meine Aufgaben und Befugnisse als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit nicht mehr durch pauschale Verweise auf die Vorschriften des Datenschutzrechts. Stattdessen soll es im IZG LSA eine Vollregelung geben, die nur noch da, wo es absolut notwendig ist, Verweise auf das neue Landesdatenschutzgesetz unter der Bezeichnung „Datenschutzausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA)“ enthält. Das entspricht einer bürgerfreundlichen und modernen Gesetzgebung.
Positiv fällt an dem Gesetzentwurf ferner auf, dass für den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit dieselben Organisationsregelungen wie für den Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten sollen (vgl. § 12 Abs. 3 IZG LSA i. V. m. § 22 Abs. 2 bis 6 DSAG LSA). Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist daher ebenfalls die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Erfreulich ist auch, dass ich vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht und Informationszugang betreffen, zukünftig angehört werden soll.
Hinsichtlich der Erweiterung meiner Kontrollkompetenzen auf das besondere Informationsfreiheitsrecht (z. B. UIG und VIG) soll es nach dem Willen der Landesregierung zunächst aber keine Weiterentwicklung geben, da dies keine notwendige Folge der Anpassung des IZG LSA an die DS-GVO darstelle. Damit versäumt die Landesregierung erneut die Möglichkeit, ein dringendes Praxisproblem aus der Welt zu schaffen (vgl. Kap. 6). Das ist jedoch nicht der einzige Mangel des Gesetzentwurfs:
Die Landesregierung legt in der Gesetzesbegründung dar, dass sie meine Kontrollkompetenzen eins zu eins übertragen habe. In diesem Zusammenhang habe sie meine bisher über § 12 Abs. 3 IZG LSA a. F. in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 DSG LSA statthaften anlassunabhängigen Kontrollen durch eine entsprechende Formulierung des § 12 Abs. 5 IZG LSA sichergestellt.
Das klingt gut. Denn nach der bisher geltenden Rechtslage kann ich die öffentlichen Stellen nicht nur dann kontrollieren, wenn sich ein Bürger durch diese in seinen Rechten verletzt sieht. Ich bin auch ohne das Vorliegen einer konkreten Beschwerde befugt, die Einhaltung der Vorschriften des IZG LSA bei den öffentlichen Stellen des Landes anlassunabhängig zu überprüfen. Ich kann dabei sowohl die Bearbeitung individueller Informationszugangsanträge als auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungsvorschriften durch die Behörden kontrollieren. Das ist unstrittig.
§ 12 Abs. 3 IZG LSA a. F. in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 DSG LSA verpflichtete daher die öffentlichen Stellen, mich und meine Beauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen war dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren. Um meine anlassunabhängigen Kontrollen sicherzustellen, hätte somit nur der bisherige Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 1 DSG LSA übernommen werden müssen.
Nach der von der Landesregierung gewählten neuen Formulierung in § 12 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 IZG LSA soll mir und meinen Beauftragten zukünftig unter anderem Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten gewährt werden, die in Zusammenhang mit Ansprüchen auf einen Informationszugang stehen. Die Formulierung ist im Vergleich zum alten Wortlaut viel zu eng, da die Bürgerinnen und Bürger gerade keinen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung der Veröffentlichungspflichten aus § 11 Abs. 3 IZG LSA gegenüber den Behörden besitzen. Im Ergebnis sollte die bisherige Regelung einer offenen Kontrollbefugnis beibehalten werden.
Ein Beispiel: Veröffentlicht eine Behörde, z. B. ein Ministerium, eine Information im Informationsregister trotz Veröffentlichungspflicht nicht, so kann diese Pflicht von den Bürgerinnen und Bürgern nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Sie können sich also nur an mich als Kontrollinstanz wenden. Dass ich die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten im Informationsregister des Landes anlassunabhängig kontrollieren darf, könnte nun zukünftig einen zusätzlichen Begründungsaufwand mit sich bringen.