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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

2.3 Statistik

Vom 1. Oktober 2014 bis zum Redaktionsschluss wandten sich in insgesamt 152 Fällen Petenten sowie Behörden an mich. Dabei handelte es sich um 52 Eingaben, also um konkrete Streitfälle, in denen ich als Streitschlichter tätig werden musste, sowie um 100 allgemeine Anfragen, also um Fälle, in denen die Beteiligten (Antragsteller wie Behörden) mich in Anspruch nahmen, ohne dass (schon) ein Streit im Raum stand. In diesen Konstellationen werde ich beratend tätig, um einen Streitfall zu vermeiden. Der entstehende Arbeitsaufwand unterscheidet sich in beiden Varianten nicht per se, da ich in beiden Fallgruppen die Sachlage umfassend beurteilen und damit auch die Ausschlussgründe des Gesetzes prüfen muss.

Im Bereich der Informationsfreiheit ist allerdings zu beachten, dass Statistiken nur eine begrenzte Aussagekraft hinsichtlich des entstehenden Arbeits- bzw. Kontrollaufwandes haben. Man kann nicht von vielen Begehren ohne Weiteres auf einen hohen und von wenigen Begehren automatisch auf einen geringeren Arbeitsaufwand schließen. Der Arbeitsaufwand hängt nämlich immer von dem konkreten Begehren eines Antragstellers ab. Das lässt sich relativ einfach anhand eines Beispiels erläutern: In der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass Antragsteller Zugang zu allen bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem bestimmten Thema begehren. Handelt es sich um mehrere Aktenordner, sind schnell über 10.000 Seiten und mehr zu prüfen. Mit einem einzigen Antrag kann daher bereits ein großer Kontrollaufwand ausgelöst werden.

Die Informationszugangsbegehren werden auch zunehmend komplexer und rechtlich anspruchsvoller. Da in allen Rechtsbereichen Zugang begehrt werden kann, muss sich meine Behörde auch in besondere Rechtsmaterien einarbeiten. Ein Beispiel für eine solche gebietsübergreifende Prüfung ist z. B. in Nr. 16.12 dargestellt, in dem die Veröffentlichungspflichten der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz eine entscheidende Rolle für die Beurteilung des Falles spielten. Eine solche Fallbearbeitung ist dementsprechend zeitintensiv.

Besonders hinweisen möchte ich darauf, dass ich in vielen Fällen für die Bürgerinnen und Bürger einen vollständigen oder zumindest teilweisen Informationszugang erreichen kann, ohne dass sie gewahr werden, dass ich eingeschaltet wurde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Behörden zwecks einer Beratung an mich wenden und ich sie bei der Anwendung des Gesetzes unterstützen kann.

Es gibt aber aus meiner Sicht auch negative Entwicklungen. In zwei Fällen sind Behörden meinen Hinweisen, dass ein Informationszugangsanspruch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ganz oder teilweise bestehen dürfte, nicht gefolgt. In beiden Fällen sind Klagen anhängig (vgl. Nr. 16.4 und 16.11). In der ganz überwiegenden Mehrheit akzeptieren die Behörden jedoch meine Einschätzung.

Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2017/2018 erfuhr die Geschäftsstelle keine Verstärkung für den Bereich der Informationsfreiheit.