III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
9.3 Bestimmtheit von Anträgen und Verwaltungsaufwand
Wie das Erfordernis der Bestimmtheit des Antrags verwendet werden kann, um Anträge nach dem IZG LSA zu unterlaufen, zeigt auch eine Eingabe, die die Stadt Dessau-Roßlau betraf. Der Antragsteller hatte Informationen in Zusammenhang mit einem Sanierungsgebiet erbeten. Die Stadt hatte ihm dabei ausgewählte Informationen zukommen lassen bzw. hierzu auch eine Akteneinsicht angeboten. Der Antragsteller fühlte sich jedoch nicht hinreichend informiert, zudem wollte er wissen, welche Informationen überhaupt bei der Stadt vorhanden waren, um dann seinen Antrag präzisieren zu können. Vor diesem Hintergrund hatte ich dem Antragsteller empfohlen, sich zumindest in groben Zügen eine Auskunft über den Akteninhalt geben zu lassen. Die Stadt hätte also dem Antragsteller nur mitteilen müssen, wie viele Akten es zu dem Vorgang gab und ihm einen groben Überblick über deren Inhalt geben müssen. Dieser Bitte wollte die Stadt partout nicht nachkommen. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass der Antrag zu unbestimmt und der Verwaltungsaufwand für sie zu hoch sei. Der Antragsteller solle daher seinen Antrag präzisieren. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Präzisierung ohne rudimentäre Kenntnis des Akteninhalts nicht möglich ist. Die Ausübung des Informationszugangsrechts wird unmöglich gemacht. Nach der Rechtsprechung ist diese Vorgehensweise rechtswidrig (vgl. oben Nr. 9.2). Im vorliegenden Fall hatte die Behörde mit dieser Taktik allerdings Erfolg, da der Antragsteller sein Begehren nicht weiter verfolgte.
In aller Regel kann sich eine Behörde nicht auf die Behauptung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands (siehe §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 2 IZG LSA) zurückziehen (vgl. II. Tätigkeitsbericht, Nr. 7.3; anschaulich auch VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014, Az.: 2 K 212.13 m. w. N.).