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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

9.2 Missstände in der JVA Burg – Bestimmtheit von Anträgen – Teil II

In meinem II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 7.5) hatte ich über einen Antrag auf Zugang zu Unterlagen über Missstände in der JVA Burg berichtet, der auch die Aufmerksamkeit der Presse auf sich gezogen hatte, da das Ministerium der Justiz trotz der erfolgten Berichterstattung hartnäckig die Auffassung vertreten hatte, dass es in der JVA Burg keine Missstände gebe (Nr. 7.5 des II. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit). Darüber hinaus hat das Ministerium auch bei der Behandlung des Tätigkeitsberichts im Landtag auf seiner Rechtsposition beharrt, es reiche für die Bestimmtheit eines Informationszugangsantrags nicht aus, wenn ein Antragsteller pauschal Zugang zu einem ganzen Bereich begehre. Er sei vielmehr verpflichtet, seinen Antrag zu präzisieren.

Mittlerweile hat die Rechtsprechung für das Verbraucher- wie das allgemeine Informationsfreiheitsrecht im Gegensatz zur Auffassung des Ministeriums entschieden, dass es für die Bestimmtheit eines Informationszugangsantrags genügt, wenn der Antragsteller Zugang zu einem bestimmten Bereich begehrt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2014, Az.: 8 A 654/12). Eine Benennung bestimmter Dokumente, in die Einsicht verlangt wird, ist dem Antragsteller mangels Kenntnis des Akteninhalts, über den er sich informieren möchte, regelmäßig nicht möglich und kann daher von ihm auch nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999, Az.: 7 C 21.98).

So hat z. B. ein Journalist beim Bundesministerium des Innern Zugang zu Informationen zum Thema „Überwachungstechnologien“ begehrt. Das VG Berlin hat das Begehren für konkret genug formuliert gehalten (VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014, Az.: 2 K 212.13).