III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014
4.2.4 Schleswig-Holstein: Transparenz und digitale Privatsphäre in der Landesverfassung
In ihrer Entschließung „Informationsfreiheit ins Grundgesetz und in die Landesverfassungen“ vom 28. November 2011 hatte sich die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten dafür ausgesprochen, den freien Zugang zu amtlichen Informationen in den Landesverfassungen zu verankern (vgl. meinen II. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, Nr. 3.1).
Während die Landesregierung Sachsen-Anhalts sich bisher gegen einen entsprechenden Schritt ausgesprochen hat, haben Abgeordnete aus verschiedenen Fraktionen im Rahmen der Beratung des II. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit im Landtag die Erwartung geäußert, dass das Thema im Rahmen der Evaluierung des IZG LSA erneut erörtert wird (Plenarprotokoll 6/72, S. 6029 ff.).
Im Vergleich zu Sachsen-Anhalt ist Schleswig-Holstein bereits einen Schritt weiter. Das Land hat das Recht auf Transparenz in die Landesverfassung aufgenommen. Der Zugang zu amtlichen Informationen hat nunmehr Verfassungsrang. Nach Art. 53 der Landesverfassung stellen die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Es bleibt daher dabei, dass die einzelnen Ausprägungen des Informationszugangsrechts gesetzlich geregelt werden müssen. Der schleswig-holsteinische Verfassungsgeber hat aber damit gezeigt, dass er sich des Stellenwerts des Rechts auf Informationszugang als einem der modernsten Bürgerrechte bewusst ist (vgl. auch Nr. 2.4).