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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

3.1 Informationszugangsrechte in das Grundgesetz und die Landesverfassungen

Unter Nrn. 2.1. und 2.1.1. meines I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit hatte ich die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Rechts auf Informationsfreiheit und die sich daraus ergebenden Folgen für die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder geschildert. Ich hatte darauf verwiesen, dass Rechtsprechung und h. L. (BVerfGE 27, S. 71/81 f.; 103, S. 44/60; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, Einl. Rn. 153; Albers, Grundlagen und Ausgestaltung der Informationsfreiheitsgesetze, in: Zeitschrift für das juristische Studium 2009, S. 614) in Art. 5 Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundlage des Rechts auf Informationsfreiheit sehen und dass eine Aktivierung des Grundrechts durch einfachgesetzlich normierte Zugangsansprüche erforderlich sei.

Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Mai 2012 einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, mit dem sie nach dem Motto "Informationsfreiheit 2.0" in Artikel 5 GG einen neuen Absatz 2a einfügen will (BT-Drs. 17/9724, , 94 kByte)). Das insofern neue Informationszugangsgrundrecht soll wie folgt lauten:

"Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen sowie zu Informationen nicht öffentlicher Stellen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Zugang zu Informationen sonstiger nichtöffentlicher Stellen ist zu gewährleisten, soweit dies, insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der natürlichen Lebensgrundlagen, den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit dient. Das Nähere wird bundesgesetzlich geregelt."

Mit ihrer Forderung nach der Aufnahme eines Grundrechts auf freien Informationszugang ist die Fraktion der Grünen in der Anhörung des Innenausschusses des Bundestags mehrheitlich auf Skepsis und Zurückhaltung bei den Experten gestoßen. Teils wurden handwerkliche Mängel an dem Vorhaben gerügt, teils wurde die Initiative nicht für notwendig gehalten, da das Recht auf Informationszugang durch die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder umgesetzt sei. Als Zusammenfassung der Diskussion möchte ich auf die Stellungnahme von Prof. Dr. Jan Ziekow von der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, der zu den Mitverfassern des Evaluationsberichts zum IFG (siehe Nr. 3.2) gehört, verweisen, der zurecht anführte, dass die Frage einer Grundgesetzänderung eine politische sei; allerdings könne die Aufnahme eines Informationszugangsrechts in das Grundgesetz durchaus den Paradigmenwechsel unterstützen, den das IFG bereits eingeläutet habe.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland ist mit einer Entschließung vom 28. November 2011 dafür eingetreten, den Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen in das Grundgesetz und die Landesverfassungen - soweit noch nicht geschehen - aufzunehmen (Anlage 10).

Hintergrund dieser Forderung ist der Umstand, dass sich das Recht auf Informationszugang zwar in Art. 5 GG verorten lässt. Da das Grundrecht durch einfachgesetzlich normierte Zugangsansprüche jedoch erst aktiviert werden muss, hat es der Gesetzgeber in der Hand, den Schutzbereich des Grundrechts selbst zu bestimmen. Die Konferenz hält daher eine verfassungsrechtliche Verankerung eines Informationszugangsrechts, in der der Verfassungsgeber den Schutzbereich des Grundrechts festlegt, für geboten. Meines Erachtens könnte durchaus darüber nachgedacht werden, ob nicht Art. 6 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt um ein allgemeines Grundrecht auf Informationszugang ergänzt werden könnte, zusätzlich zum schon vorhandenen Zugangsanspruch zu Umweltinformationen.