Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des III. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung
Artikel 53 LV - Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages, Aktenvorlage durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen.
(2) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.
(3) Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Viertel der Ausschußmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschußsitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(4) Sie braucht den Verlangen insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Die Entscheidung ist zu begründen.