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III. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt
vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014

2.5 8. Internationale Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Berlin

Vom 18. bis 20. September 2013 haben sich die Informationsfreiheitsbeauftragten aus 35 Staaten auf der 8. Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Berlin getroffen, um mit über 150 Teilnehmenden aus Politik, Wissenschaft, Verwaltung und Nichtregierungsorganisationen aktuelle Fragen zu Transparenz und Offenheit staatlichen Handelns zu diskutieren. Ich nahm an dieser Tagung teil.

Im Mittelpunkt der Konferenz standen u. a. Beratungen zu den Themen Transparenz und staatliches Handeln, Open Data und Open Government, Medien und Netzpolitik sowie Transparenz bei Sicherheitsbehörden.

In der "Berliner Erklärung" (Anlage 16) haben die Informationsfreiheitsbeauftragten die Anerkennung der Informationsfreiheit als internationales Grundrecht unterstützt und die Bedeutung von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 hervorgehoben. Zudem haben sie empfohlen, dass alle Staaten der Konvention des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten vom 18. Juni 2009 (Tromsø-Konvention) beitreten sollten. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Staaten, die der Konvention bisher nicht beigetreten sind (vgl. Nr. 2.3.2 des I. und Nr. 2.4 des II. Tätigkeitsberichts).

Die Informationsfreiheitsbeauftragten haben es begrüßt, dass in vielen Staaten und internationalen Einrichtungen bereits heute eine Reihe von Informationen aus dem Umweltbereich, der Tätigkeit von Parlamenten und aus vielen anderen Bereichen bekannt gemacht werden. Diese Form der Transparenz stärkt das Vertrauen der Bürger in deren Arbeit. Nach wie vor bestehen aber im Bereich von Open Data und Open Government große Lücken, die endlich geschlossen werden müssen.

Die Konferenz hat zudem darauf hingewiesen, dass sich auch die Geheimdienste dem Anspruch auf Transparenz nicht prinzipiell verweigern können. Gerade weil ihre Tätigkeit tief in Grundrechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger eingreift, ist auch hier eine öffentlich nachvollziehbare rechtsstaatliche Kontrolle erforderlich. Damit ist es nicht zu vereinbaren, diesen Bereich gänzlich vom Recht auf Zugang auf Informationen auszunehmen. Die Konferenz verweist insofern auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Juni 2013 (Youth Initiative for Human Rights versus Serbia, Application no. 48135/06), mit der die Geltung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Informationsfreiheit auch für Geheimdienste prinzipiell anerkannt wird (siehe auch Nr. 5.7.1).