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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

6.5 Petitionsunterlagen - Teil II

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich mich der Frage gewidmet, ob der Petitionsausschuss nach dem IZG LSA in Petitionsangelegenheiten Einsicht in seine Unterlagen gewähren muss und dies verneint (vgl. Nr. 5.8.). Wie aber ist die Rechtslage, wenn die beteiligten Petentinnen bzw. Petenten oder andere betroffene Dritte die Petitionsunterlagen bei der vom Petitionsausschuss um Stellungnahme gebetenen Behörde einsehen möchten. Im Folgenden möchte ich insbesondere auf zwei Konstellationen eingehen, die während des Berichtszeitraums relevant geworden sind. Im ersten Fall geht es um Informationszugangsbegehren zu den Stellungnahmen der Behörden gegenüber dem Petitionsausschuss, die bei der Behörde selbst gestellt werden. Im zweiten Fall behandele ich Begehren, die auf Zugang zu Informationen gerichtet sind, die der Petitionsausschuss der um Stellungnahme gebetenen Behörde übermittelt hat, wie z. B. das Auskunftsersuchen eines Unternehmens über den Namen eines Petenten, der sich beim Petitionsausschuss u. a. auch über das Unternehmen beschwert hatte.

Übersicht Kapitel 6.5

6.5

Petitionsunterlagen - Teil II

6.5.1

Zugang zu Stellungnahmen der Ministerien gegenüber dem Petitionsausschuss

6.5.2

Zugang zu den vom Petitionsausschuss übersandten Schreiben des Petenten