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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

 

5.8.    Akteneinsicht in Petitionsunterlagen

Einsichtsbegehren in Unterlagen des Petitionsausschusses gehören zu den Standardfällen des Informationsfreiheitsrechts. Allerdings muss ich Petenten darauf hinweisen, dass aus dem IZG LSA kein Anspruch auf Einsicht der Akten des Petitionsausschusses folgt.

Der Petitionsausschuss ist ein sonstiges Organ des Landes Sachsen-Anhalt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 IZG LSA. Auf ihn findet daher das IZG LSA nur Anwendung, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Prüfung und Bescheidung von Petitionen durch den Petitionsausschuss handelt es sich nach der Rechtsprechung jedoch nicht um verwaltende, sondern um parlamentarische Tätigkeit (vgl. OVG Berlin, DVBl. 2001, S. 313 f); VG Schleswig-Holstein, Az. 6 A 198/01, S. 4). Der Petitionsausschuss wird in dieser Konstellation daher nicht vom Anwendungsbereich des IZG LSA erfasst.

Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (DSG-LSA) besteht regelmäßig nicht.

Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen zwar auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch bezieht sich jedoch nur auf die personenbezogenen Daten des Betroffenen und erfasst daher grundsätzlich nicht die Möglichkeit, den gesamten Inhalt der dem Petitionsausschuss überlassenen Mitteilungen und Stellungnahmen einzusehen, da diese regelmäßig auch andere als personenbezogene Daten enthalten.

Außerdem dürfte ein Anspruch auch gem. § 15 Abs. 4 Nr. 1 DSG-LSA wegen einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Petitionsausschusses ausgeschlossen sein. So hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein Petitionsausschuss seine Aufgaben der Verwaltungskontrolle und Vermittlung zwischen Behörden und Petenten ohne die Möglichkeit der vertraulichen Erörterungen, auch mit Regierungs- und Behördenvertretern nicht hinreichend erfüllen könnte, wenn die im Petitionsverfahren Beteiligten damit rechnen müssten, dass Betroffene ihre Stellungnahmen einsehen könnten (so das VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Juni 2007, Az. 11 A 184/05 für das dortige Landesrecht). Dementsprechend ist in § 51 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt auch nur vorgesehen, dass dem Petenten die Art der Erledigung der Petition unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt wird.