II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
6.5.2 Zugang zu den vom Petitionsausschuss übersandten Schreiben des Petenten
Übermittelt der Petitionsausschuss den Ministerien zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme Informationen, dann erlangen die Ministerien über diese Informationen eine rechtliche Verfügungsbefugnis, da sie diese zur Erfüllung ihrer Informationspflicht gegenüber dem Petitionsausschuss verwenden. Übersendet der Petitionsausschuss daher einem Ministerium das Schreiben eines Petenten, der sich an ihn gewandt hat, so ist auch hier der Anwendungsbereich des IZG LSA eröffnet.
Dies veranlasste den Petitionsausschuss und das von einem Informationszugangsantrag betroffene Umweltministerium, sich an mich mit der Frage zu wenden, ob für die Landesverwaltung eine einheitliche Vorgehensweise geregelt werden müsse. Anlass der Anfrage war der Umstand, dass ein Anlagenbetreiber einen Antrag auf Akteneinsicht beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Zusammenhang mit einem Petitionsverfahren gestellt hatte. Er begehrte im Wesentlichen Zugang zu den Schreiben eines Petenten, der sich bei dem Petitionsausschuss über die von der Anlage des Antragstellers ausgehenden Lärm- und Staubbelästigungen beschwert hatte.
In Abstimmung mit dem Innenministerium, das ebenfalls in dieser Angelegenheit kontaktiert worden war, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass im Umgang mit den geschilderten Informationszugangsbegehren grundsätzlich keine Probleme bestehen. Ein Informationszugangsanspruch nach dem IZG LSA zu den vom Petitionsausschuss an die Ministerien versandten Schreiben der Petenten dürfte nämlich regelmäßig nicht bestehen. Unterlagen, die bei den Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, unterfallen zwar grundsätzlich dem IZG LSA. Dies gilt folglich auch für die übersandten Schreiben der Petenten. Eine Preisgabe dieser Schreiben dürfte aber gem. § 5 Abs. 1 IZG LSA schon deshalb nicht in Betracht kommen, da das Interesse des Petenten an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten das Informationsinteresse des Antragstellers an der Bekanntgabe dieser Daten regelmäßig überwiegen dürfte. Daneben dürfte in Verfahren, in denen der Petent als Informant der Behörde tätig wurde, auch der Informantenschutz i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 7 IZG LSA eingreifen. Dementsprechend habe ich in Übereinstimmung mit dem Innenministerium die Entwicklung einer Handlungsanweisung für die Landesverwaltung für entbehrlich gehalten. Den Vorstellungen des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt nach einem vereinfachten Verfahren lässt sich m. E. auch dadurch Rechnung tragen, dass den Ministerien mit Blick auf das Prinzip der Datensparsamkeit Petitionen in geeigneten Fällen in anonymisierter Form zugeleitet werden bzw. dass den Ministerien nach einer Prüfung des Petitionsausschusses nur Daten von Petenten übermittelt werden, die jene zur Bearbeitung ihrer Stellungnahmen tatsächlich benötigen.