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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

5.5 Die Beratung des Gesetzgebers

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 3.7.2.) hatte ich berichtet, dass der Gesetzentwurf des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt nach § 5 Abs. 6 E-StiftG LSA behördliche Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IZG LSA unterliegen sollten. Ich hatte dies als dogmatisch nicht gerechtfertigt kritisiert, da sensible Daten von dem IZG LSA bereits ausreichend geschützt werden. Nachzutragen ist, dass im Gesetzgebungsverfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung mit meiner Argumentation nicht erfolgt ist. Damit befindet sich im Stiftungsgesetz eine nicht notwendige Sonderregelung, die die Anwendung des Gesetzes nicht erleichtert (Anlage 3).

Darüber hinaus ist aus dem Berichtszeitraum über zwei weitere Gesetzgebungsvorhaben zu berichten. Es handelt sich um den Entwurf eines E-Government-Gesetzes des Bundes sowie den Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Ferner besteht Reformbedarf bei der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt.

Übersicht Kapitel 5.5

5.5

Die Beratung des Gesetzgebers

5.5.1

Stellungnahme zum Entwurf eines E-Government-Gesetzes des Bundes

5.5.2

Keine Einschränkung der Informationsfreiheit durch das Erwachsenenstrafvollzugsgesetz zulassen

5.5.3

Reformbedarf bei der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt