II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
5.5.3 Reformbedarf bei der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt
Das unter Nr. 5.5.2 geschilderte Vorhaben des Justizministeriums, das IZG LSA im Rahmen der Neuregelung des Erwachsenenstrafvollzugsgesetzes zu ändern, hat außerdem gezeigt, dass bei der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt Reformbedarf besteht. Diese sieht nämlich meine Beteiligung nur als Landesbeauftragter für den Datenschutz, nicht jedoch als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit an den mich betreffenden Gesetzesvorhaben vor. Die Regelung in § 14 DSG LSA, derzufolge ich vor dem Erlass von datenschutzrechtlich relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu hören bin, gilt im Informationsfreiheitsrecht nicht, da eine Verweisung im IZG LSA fehlt. Damit gibt es weder im IZG LSA noch in der Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt eine Regelung, die meine Beteiligung sicherstellt, wenn informationszugangsrechtlich relevante Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen werden sollen. Ob mir eine geplante Änderung oder Neuregelung einer Rechts- und Verwaltungsvorschrift zur Kenntnis gegeben wird, hängt folglich vom guten Willen bzw. der Aufmerksamkeit der federführenden Stelle ab. Die geltende Rechtslage lässt es derzeit zu, dass ich nicht beteiligt werde, selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, das IZG LSA selbst geändert werden soll. So hatte das Justizministerium mich nur wegen der in dem Referentenentwurf zum Strafvollzugsgesetz enthaltenen datenschutzrechtlichen Regelungen beteiligt, es aber unterlassen, mich über die geplanten Änderungen des IZG LSA zu unterrichten. Auf diese bin ich erst zufällig im Rahmen des Studiums des Gesetzesvorhabens gestoßen.
Damit ich auch zukünftig an Gesetzesvorhaben beteiligt werde, die mich in meiner Funktion als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit betreffen, halte ich eine Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt für erforderlich. Im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes sollte geprüft werden, ob meine Beteiligung nicht auch gesetzlich, z. B. durch die entsprechende Anwendung des § 14 DSG LSA, gesichert werden könnte.