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II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

5.5.1 Stellungnahme zum Entwurf eines E-Government-Gesetzes des Bundes

Zur Vorbereitung seiner eigenen Stellungnahme hatte mich das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zum Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften um Mitteilung meiner Rechtsauffassung gebeten.

Das Ziel des Referentenentwurfs, die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien zu normieren, wird grundsätzlich begrüßt und unterstützt.

Da nach dem Entwurf das Gesetz Anwendung auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder bei dem Vollzug von Bundesgesetzen in eigener Angelegenheit (Art. 84 GG) und im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG) finden sollte, wurden durch den Gesetzentwurf inhaltlich Regelungen des Datenschutzrechts und des Rechts der Informationsfreiheit und tangiert.

Unter informationszugangsrechtlichen Gesichtspunkten habe ich darauf hingewiesen, dass der Referentenentwurf mit der Veröffentlichung von Daten, der Durchführung der elektronischen Akteneinsicht sowie dem Bereitstellen von Daten eine Materie regelt, die grundsätzlich den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder betrifft. Insofern sind Überschneidungen mit dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA), das jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt gewährt, nicht ausgeschlossen. Nach dem derzeit geltenden Landesrecht erstreckt sich der Informationszugangsanspruch nach § 1 IZG LSA grundsätzlich auch auf elektronische Akten. Eine elektronische Akteneinsicht ist damit prinzipiell möglich, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. auch die Anwendungshinweise des Landesbeauftragten zu § 1 IZG LSA, III. 3.). Ebenso geht das IZG LSA davon aus, dass von den Adressaten des Gesetzes amtliche Informationen bereit gestellt und veröffentlicht werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA sollen die öffentlichen Stellen des Landes Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations- und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen, vgl. § 11 Abs. 2 IZG LSA. Nach der Internetklausel des § 11 Abs. 3 IZG LSA sollen die vom IZG LSA erfassten öffentlichen Stellen die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie andere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Vor dem Hintergrund einer sich andeutenden Konkurrenzsituation zwischen einem zukünftigen E-Government-Gesetz und den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ist es begrüßenswert, dass das E-Government-Gesetz im Wesentlichen die technischen Voraussetzungen für das Bereitstellen und Veröffentlichen der amtlichen Informationen regeln soll. Als Rechtsgrundlagen für die proaktive Veröffentlichung sollen danach primär die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder (Informationsfreiheits-, Umweltinformations-, Verbraucherinformationsgesetz) heranzuziehen sein. Da mit dem neuen Gesetz nach der Gesetzesbegründung keine Regelung des Informationszugangs, sondern der Abbau bundesrechtlicher Hindernisse zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung bezweckt wird, habe ich vorgeschlagen, dass diese Trennung auch konsequent eingehalten werden sollte.

Der Referentenentwurf wurde noch einmal erheblich überarbeitet. Der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/11473, 869 kByte) konzentriert sich deutlicher auf technische Fragen. Er schafft insbesondere die technischen Voraussetzungen für den Einsatz maschinenlesbarer Daten und damit einer Grundforderung des Open-Data-Gedankens. Er hat außerdem den Anwendungsbereich für Landesbehörden und Gemeinden noch einmal eingeschränkt. Positiv zu erwähnen ist, dass er als Rechtsgrundlagen für die proaktive Veröffentlichung nach wie vor primär die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder begreift (zu weiteren Einzelheiten vgl. auch Nr. 9.5). Das Schicksal des Gesetzentwurfs ist aufgrund der Einwände des Bundesrates offen.