Menu
menu

II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

4.2.2 Informationsfreiheitsgesetze mit Landesinformationsregistern

In ihren Informationsfreiheitsgesetzen der neuen Generation haben Bremen (Brem.GBl. 2006, S. 263; letztere Änderung Brem.GBl. 2011, S. 81) und Hamburg (HmbGVBl. 2012, S. 271) unter Verwirklichung des Open-Data-Gedankens Landesinformationsregister geschaffen. Der anonyme und einfache Zugang zu den Registern ist dabei nicht nur eine weitere Art des Zugangs zu Informationen, sondern gleichzeitig eine neue Art der Informationsverbreitung, denn das Register ermöglicht es einer aktiven Öffentlichkeit, staatliches Verwaltungshandeln von außen her zur Kenntnis zu nehmen, nachzuvollziehen und zu kontrollieren, ohne mit der Verwaltung Kontakt aufnehmen zu müssen (Caspar, Von der Informationsfreiheit zur Transparenz - Das Hamburgische Transparenzgesetz setzt neue Standards, ZD 2012, S. 445). Der anonyme und einfache Zugang zu den Registerinformationen und die (freie) Verwendbarkeit der Daten schaffen zudem die Voraussetzungen für eine auf Mitwirkung gegründete Demokratie, in der sich der Einzelne verwirklichen und einbringen kann.

Beide Bundesländer verpflichten sich, zunächst ein zentrales elektronisches Informationsregister aufzubauen und dort amtliche Informationen einzustellen, vgl. § 11 Abs. 5 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz bzw. § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Während nach dem bremischen Informationsfreiheitsgesetz die Behörden geeignete Informationen ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wie z. B. Senatsvorlagen nach Beschlussfassung, Gutachten, Berichte, Statistiken an das Informationsregister melden sollen, geht das HmbTG noch einen Schritt weiter. Das Gesetz ordnet in § 10 Abs. 1 HmbTG nicht nur eine Veröffentlichungspflicht an, es gibt in § 1 Abs. 2 HmbTG über den individuellen Informationszugangsanspruch auf Antrag hinaus jeder Person einen Anspruch auf Veröffentlichung bestimmter in § 3 Abs. 1 HmbTG genannter Informationen. Hierzu gehören z. B. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse, Verträge der Daseinsvorsorge, Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft, Gutachten und Studien, um nur einige Beispiele zu nennen.

In beiden Bundesländern erfolgt der Zugang zu dem Informationsregister anonym und kostenlos. Dagegen bestimmt nur das hamburgische Landesrecht, dass die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Information frei ist, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen, vgl. § 10 Abs. 3 HmbTG.

Damit die amtlichen Informationen in das elektronische Register eingestellt und gefunden werden können, müssen die Dokumente maschinell lesbar, durchsuchbar und druckbar sein. Eine entsprechende Pflicht ordnet § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbTG an. Zugleich verpflichtet § 8 HmbTG die Behörden, geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit Informationen, die einem Ausschlussgrund des Gesetzes unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

Die entsprechenden Projekte sind natürlich ehrgeizig, ihre Umsetzung erfordert zudem Zeit. In Hamburg ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt werden können. Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll das Gesetz von dem Senat auf seine Anwendung und Auswirkungen überprüft werden.

Zu dem mit Gesetz vom Dezember 2012 frisch eingeführten Informationsregister in Thüringen (GVBl. 2012, S. 464) liegen naturgemäß noch keine Erfahrungen vor. Die dortige Regelung in § 11 Abs. 3 orientiert sich deutlich an der Rechtslage in Bremen.