Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 8 HmbTG - Trennungsgebot
Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.