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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 8 HmbTG - Trennungsgebot

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 7 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.