Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des II. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 11 ThürIFG - Veröffentlichungspflichten
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Soweit es möglich ist, hat die Veröffentlichung in elektronischer Form im Internet zu erfolgen.
(2) Informationen können auch unabhängig von einem Antrag nach § 5 Abs. 1 über das Internet oder in sonst öffentlich zugänglicher Weise zugänglich gemacht werden. Die Behörden sollen insbesondere Verwaltungsvorschriften von allgemeinem Interesse sowie weitere geeignete Informationen veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz abzulehnen wäre.
(3) Informationen der Landesbehörden nach Absatz 2 sind in ein öffentlich zugängliches zentrales Informationsregister aufzunehmen, das die Landesregierung nach den technischen und organisatorischen Möglichkeiten einrichtet. Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Registers werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt. Hierbei kann die Landesregierung auch festlegen, welche weiteren Informationen als geeignet im Sinne von Absatz 2 Satz 2 gelten.