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Nicht­amt­li­cher Text in der im Zeit­raum des II. Tä­tig­keits­be­richts gül­ti­gen Fas­sung.

§ 10 HmbTG - Aus­ge­stal­tung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht

(1) In­for­ma­tio­nen im Sinne von § 3 Ab­satz 1 sind nach Vor­lie­gen der tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 18 Ab­satz 2 un­ver­züg­lich im Voll­text, in elek­tro­ni­scher Form im In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter zu ver­öf­fent­li­chen. Alle Do­ku­men­te müs­sen leicht auf­find­bar, ma­schi­nell durch­such­bar und druck­bar sein.

(2) Ver­trä­ge, die nach Maß­ga­be die­ses Ge­set­zes bei Ver­trags­ab­schluss zu ver­öf­fent­li­chen sind, sind so zu schlie­ßen, dass sie frü­hes­tens einen Monat nach Ver­öf­fent­li­chung wirk­sam wer­den und die Be­hör­de in­ner­halb die­ser Frist vom Ver­trag zu­rück­tre­ten kann. Bei Ge­fahr im Ver­zug oder dro­hen­dem schwe­ren Scha­den kann davon ab­ge­wi­chen wer­den.

(3) Die Nut­zung, Wei­ter­ver­wen­dung und Ver­brei­tung der In­for­ma­tio­nen ist frei, so­fern hö­her­ran­gi­ges Recht oder spe­zi­al­ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen nichts an­de­res be­stim­men. Das gilt auch für Gut­ach­ten, Stu­di­en und an­de­re Do­ku­men­te, die in die Ent­schei­dun­gen der Be­hör­den ein­flie­ßen oder ihrer Vor­be­rei­tung die­nen. Nut­zungs­rech­te nach Satz 2 sind bei der Be­schaf­fung von In­for­ma­tio­nen ab­zu­be­din­gen, so­weit sie einer frei­en Nut­zung, Wei­ter­ver­wen­dung und Ver­brei­tung ent­ge­gen­ste­hen kön­nen.

(4) Der Zu­gang zum In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter ist kos­ten­los und an­onym. Er wird über öf­fent­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze be­reit­ge­stellt. Zu­gang zum In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter wird in aus­rei­chen­dem Maße in öf­fent­li­chen Räu­men ge­währt.

(5) Alle ver­öf­fent­lich­ten In­for­ma­tio­nen müs­sen in einem wie­der­ver­wend­ba­ren For­mat vor­lie­gen. Eine ma­schi­nel­le Wei­ter­ver­ar­bei­tung muss ge­währ­leis­tet sein und darf nicht durch eine platt­form­spe­zi­fi­sche oder sys­tem­be­ding­te Ar­chi­tek­tur be­grenzt sein. Das Da­ten­for­mat muss auf ver­brei­te­ten und frei zu­gäng­li­chen Stan­dards ba­sie­ren und durch her­stel­ler­un­ab­hän­gi­ge Or­ga­ni­sa­tio­nen un­ter­stützt und ge­pflegt wer­den. Eine voll­stän­di­ge Do­ku­men­ta­ti­on des For­mats und aller Er­wei­te­run­gen muss frei ver­füg­bar sein.

(6) Die In­for­ma­tio­nen im In­for­ma­ti­ons­re­gis­ter müs­sen min­des­tens zehn Jahre nach ihrer letz­ten Än­de­rung vor­ge­hal­ten wer­den.

(7) Bei Än­de­run­gen ver­öf­fent­lich­ter In­for­ma­tio­nen muss neben der Än­de­rung die je­wei­li­ge Fas­sung für jeden Zeit­punkt ab­ruf­bar sein.