Menu
menu

II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012

4.1 Überblick

In meinem I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich berichtet, dass Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Saarland, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz sowie der Bund Informationsfreiheitsgesetze erlassen haben. Während die o. g. Länder bereits dazu übergehen, ihr Landesrecht weiter zu optimieren oder dies bereits getan haben (vgl. I. Tätigkeitsbericht, Nrn. 2.4.1. und 2.4.3.), besitzen Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen nach wie vor keine Informationsfreiheitsgesetze (vgl. Anlage 8). Allerdings hat die Landesregierung von Baden-Württemberg angekündigt, nach der Evaluierung des IFG ein Informationsfreiheitsgesetz in das Landesrecht aufzunehmen. In Bayern hat die Fraktion der SPD mittlerweile den Entwurf eines bayerischen Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzes in den bayerischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 16/13784). Der Gesetzesentwurf der Fraktion Die Linke in Sachsen zur Einführung eines Verwaltungstransparenzgesetzes ist in den Landtag eingebracht und wird noch beraten (LT-Drs. 5/9012). Dass auch in den Ländern ohne Informationsfreiheitsgesetz ein Bedürfnis nach mehr Information besteht, zeigt im Übrigen auch, dass hier viele Städte und Gemeinden auf das erhebliche Informationsbedürfnis der Bevölkerung mit dem Erlass von Informationsfreiheitssatzungen reagieren (zur Rechtmäßigkeit von Informationsfreiheitssatzungen in Sachsen-Anhalt vgl. Nr. 7.7).

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen haben ihre Informationsfreiheitsgesetze bereits modernisiert; in Berlin und Brandenburg gibt es entsprechende Gesetzesvorhaben. Bei der Modernisierung haben die Länder unterschiedliche Wege eingeschlagen. Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz haben ihr Landesrecht mehr oder weniger an den aktuellen Stand des Bundesrechts angepasst. In Rheinland-Pfalz wurde dabei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auch die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen; dies gilt im Übrigen auch für Thüringen. In Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen hat der Gesetzgeber das Informationsfreiheitsrecht fortentwickelt, indem er entweder die Informationsfreiheitsgesetze zusammengelegt (Schleswig-Holstein) oder Informationsregister geschaffen hat, die anonym und kostenlos genutzt werden können (Bremen, Hamburg und Thüringen). Im Vergleich zu den übrigen Bundesländern lässt sich hier von Informationsfreiheitsgesetzen der neuen Generation oder von Premium-Informationsfreiheitsgesetzen sprechen (allerdings ist in Thüringen der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes eingeschränkt).

Soweit in anderen Bundesländern Gesetzesentwürfe zur Modernisierung des Informationsfreiheitsrechts vorgelegt wurden, orientieren sie sich überwiegend an den Informationsfreiheitsgesetzen der neuen Generation. So sieht z. B. in Brandenburg der Gesetzesentwurf der Fraktion der Grünen eine Zusammenlegung des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes mit dem dortigen Umweltinformationsgesetz (LT-Drs. 5/5787) vor, wohingegen der Gesetzesentwurf der brandenburgischen Landesregierung sich lediglich mit einer Aktualisierung des Landesrechts zufrieden gibt (LT-Drs. 5/6428). In Berlin hat die Fraktion der Grünen den Entwurf eines Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorgelegt, der entsprechend dem Hamburger Transparenzgesetz die Schaffung eines Informationsportals im Internet vorsieht. Dieses soll anonym und kostenlos genutzt werden können (LT-Drs. 17/0456).

Als Fazit lässt sich damit festhalten, dass Deutschland, was die Informationsfreiheit anbelangt, in eine Dreiklassengesellschaft einzuteilen ist (Caspar, Von der Informationsfreiheit zur Transparenz - Das Hamburgische Transparenzgesetz setzt neue Standards, ZD 2012, S. 445), nämlich in Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetz, in Bundesländer mit einem traditionellen Informationsfreiheitsgesetz, zu denen Sachsen-Anhalt zählt, sowie in Bundesländer mit einem Informationsfreiheitsgesetz der neuen Generation. Da diese für Sachsen-Anhalt im Rahmen der Evaluierung eine Vorbildfunktion haben sollten, möchte ich diese kurz vorstellen.