II. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012
7.7 Unzulässigkeit von Informationsfreiheitssatzungen
Ein Petent hatte mich um Prüfung gebeten, ob zur besseren Umsetzung des IZG LSA in die Hauptsatzung einer Gemeinde eine Bestimmung aufgenommen werden könne, mit der sich eine Kommune zur Veröffentlichung von Verträgen verpflichtet, die sie mit einem privaten Dritten geschlossen hat.
Als Ergebnis meiner Prüfung habe ich dem Petenten unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Thüringer Innenministeriums zu einer vergleichbaren Anfrage zum Thüringer Informationsfreiheitsgesetz mitgeteilt, dass die Informationsfreiheitsgesetze der Länder keine Ermächtigungen zur Ausgestaltung von abweichenden oder ergänzenden Regelungen durch Satzungen enthalten. In einer kommunalen Satzung könnten daher, sofern die Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt dies zuließe, die Regelungen des IZG LSA allenfalls deklaratorisch wiedergegeben werden.
Unabhängig davon stellt sich jedoch die Frage, ob die von einer öffentlichen Stelle geschlossenen Verträge veröffentlicht werden dürfen:
Die Veröffentlichung von Informationen ist in § 11 Abs. 3 IZG LSA geregelt. Nach dieser Vorschrift sollen die informationszugangspflichtigen Stellen geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. Die sog. "Internetklausel" beinhaltet ein Recht, aber auch zugleich eine Pflicht ("sollen") der auskunftspflichtigen Stelle zur Veröffentlichung amtlicher Informationen. Die Veröffentlichung setzt dabei keinen individuellen Antrag auf Informationszugang voraus. Vielmehr kann eine Behörde Informationen, die auch auf einen Antrag hin preiszugeben wären, von sich aus der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Bestimmung ist Ausdruck der Idealvorstellung, dass Behörden von Amts wegen relevante Publikumsinformationen veröffentlichen und damit zur Erhöhung der Verwaltungstransparenz beitragen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 11 Rn. 36). Zu beachten ist jedoch, dass nach § 11 Abs. 3 IZG LSA die Informationen zur Veröffentlichung "geeignet" sein müssen, d. h. es dürfen ihrer Preisgabe keine Ausschlussgründe i. S. d. IZG LSA entgegenstehen. Zudem sollte ein gewisses Öffentlichkeitsinteresse zu erkennen sein.
Die von dem Petenten angesprochenen Verträge einer Gemeinde mit privaten Dritten unterliegen grundsätzlich dem IZG LSA (vgl. hierzu Nr. 4.2.1. meines I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit). Sie sind daher nach Maßgabe des IZG LSA veröffentlichungsfähig. Sensible Daten, wie z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, bleiben über die Ausschlussgründe des Gesetzes geschützt. Ob ein solcher Ausschlussgrund gegeben ist, muss daher auch bei einer Veröffentlichung nach § 11 IZG LSA in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Insbesondere ist bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Möglichkeit einer Teilveröffentlichung eines Vertrages in Betracht zu ziehen. Vertragsbestandteile, die einem Ausschlussgrund unterliegen, können unkenntlich gemacht und die verbleibenden Restinformationen preisgegeben werden.
Unter informationszugangsrechtlichen Gesichtspunkten spricht daher nichts dagegen, dass eine Gemeinde allgemein die Veröffentlichung geeigneter Informationen im Internet veranlasst. Statt deklaratorischer Regelungen in einer Satzung erscheint hierzu der Erlass einer Dienstanweisung, in der auch Detailfragen einer Veröffentlichung geregelt werden könnten, der geeignetere Weg zu sein.