I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010
5.3. Prüfungsberichte des Landesrechnungshofes
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die den geprüften Behörden zugeleiteten Prüfungsberichte der Landesrechnungshöfe bzw. der kommunalen Rechnungsämter nach Maßgabe der Informationsfreiheitsgesetze grundsätzlich einsehbar (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007, Az.: 7 B 1/07; vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 17. Mai 2006 - Az.: 8 A 1642/05, S. 7 ff.). Dennoch musste ich entsprechende Akteneinsichtsbegehren bei der geprüften Behörde mehrfach kontrollieren.
Im ersten Fall hatte der vom Landesrechnungshof geprüfte Landkreis den Antrag auf Einsicht in den Prüfungsbericht unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 d IZG LSA generell abgelehnt. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang jedoch nur dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben kann. § 3 Abs. 1 Nr. 1 d IZG LSA schließt den Informationszugang somit nicht generell aus. Der Landkreis hätte daher konkret prüfen müssen, ob durch die Preisgabe der Information Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle hätten beeinträchtigt werden können. Im Ergebnis kam es jedoch auf diese Frage nicht an. Im Rahmen meiner Nachforschungen stellte sich heraus, dass der Prüfungsbericht des Landesrechnungshofs noch nicht vorlag, sondern erst erarbeitet wurde. Damit waren die von dem Petenten begehrten Informationen bei der Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorhanden. Der Antrag musste daher aus formellen Gründen abgelehnt werden.
Als ein Prüfungsbericht des Landesrechnungshofes vorlag, hat sich der Petent mit einem zweiten Akteneinsichtsantrag erneut an den Landkreis gewandt. Auch diesmal erfolgte der Antrag zu früh, denn der Prüfungsbericht befand sich noch im Stadium der behördlichen Beratungen:
Gem. § 66 Abs. 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) obliegt die überörtliche Prüfung der Landkreise dem Landesrechnungshof. Nach § 66 Abs. 2 LKO LSA gilt für die Aufgaben und die Durchführung der überörtlichen Prüfung § 126 Abs. 2 bis 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) entsprechend. In analoger Anwendung des § 126 Abs. 5 GO LSA wird das Ergebnis der überörtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof in Form eines Prüfungsberichts dem geprüften Landkreis zugeleitet. Nach § 126 Abs. 6 GO LSA analog leitet der Landrat den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme an den Kreistag weiter. Dieser ist nach § 33 Abs. 3 Nr. 5 LKO LSA berechtigt, zum Prüfungsergebnis Stellung zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hatte der Landkreis zum Zeitpunkt der Bescheidung des Informationszugangsantrags die Beratungen zum Prüfungsbericht noch nicht abgeschlossen und sich zum Prüfungsbericht noch nicht geäußert. Auch bestand zwischen ihm und dem Landesrechnungshof noch weiterer Beratungsbedarf, da die Behörden in einer maßgeblichen Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Im Ergebnis erwartete der Landkreis sogar, dass es noch zu Änderungen im Prüfungsbericht komme werde. Da diese im vorliegenden Fall durch eine vorzeitige Preisgabe des Inhalts hätten beeinträchtigt werden können, musste der Antrag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA abgelehnt werden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Einsichtnahme in Prüfungsberichte erst dann in Betracht kommt, wenn das in § 66 Abs. 2 LKO LSA i. V. m. § 126 Abs. 5 und 6 GO LSA vorgesehene Verfahren abgeschlossen ist und sich die zuständigen Gremien mit dem Prüfungsbericht beschäftigt haben.
Ob der Bundes- bzw. die Landesrechnungshöfe auskunftspflichtige Stellen im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder sind, wird von der Rechtsprechung derzeit geprüft (ablehnend VG Köln, Urteil vom 30. September 2010, Az.: 13 K 717/09, nicht rechtskräftig).