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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 66 LKO LSA - Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung der Landkreise obliegt dem Landesrechnungshof.

(2) Für die Aufgaben und die Durchführung der überörtlichen Prüfung gilt § 126 Abs. 2 bis 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend.