Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 66 LKO LSA - Überörtliche Prüfung
(1) Die überörtliche Prüfung der Landkreise obliegt dem Landesrechnungshof.
(2) Für die Aufgaben und die Durchführung der überörtlichen Prüfung gilt § 126 Abs. 2 bis 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend.