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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 126 GO LSA - Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Verbandsgemeinden obliegt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Die überörtliche Prüfung der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern sowie der Zweckverbände obliegt dem Landesrechnungshof. Satz 2 gilt auch für Verwaltungsgemeinschaften und Verbandsgemeinden, wenn die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft oder der Verbandsgemeinde insgesamt mehr als 25 000 beträgt.

(2) Der Landesrechnungshof legt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern im Rahmen der Gesetze die allgemeinen Grundsätze zum Prüfungsverfahren, die zu prüfenden Kommunen sowie die Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichtsbehörden fest. Der Landesrechnungshof leitet die Prüfberichte den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Diese veranlassen die geprüften Kommunen zur Erledigung von Beanstandungen.

(3) Die Gemeindeprüfungsämter und die mit der Durchführung überörtlicher Prüfungen beauftragten Prüfer sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die überörtliche Prüfung stellt fest,

 

  1. ob die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden den Gesetzen und den zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen entspricht und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet sind (Ordnungsprüfung),
  2. ob das Kassenwesen der Gemeinden zuverlässig eingerichtet ist (Kassenprüfung),
  3. ob die Verwaltung der Gemeinde wirtschaftlich und zweckmäßig durchgeführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

(5) Das Ergebnis der überörtlichen Prüfung wird in Form eines Prüfungsberichtes

  1. der geprüften Gemeinde,
  2. der Kommunalaufsichtsbehörde,
  3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,
  4. dem Landesrechnungshof, soweit dieser nicht selbst geprüft hat,

zugeleitet.

(6) Der Bürgermeister leitet den Prüfungsbericht mit seiner Stellungnahme an den Gemeinderat weiter.