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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 33 LKO LSA - Rechtsstellung und Aufgaben des Kreistages

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Kreises.

(2) Der Kreistag ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten des Landkreises zuständig, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.

(3) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

1. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

2. die Geschäftsordnung,

3. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse,

4. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird,

4a. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt des Landkreises kameralistisch geführt wird,

5. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, den Gesamtabschluss,

6. die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,

7. die Verfügung über Kreisvermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Landkreises oder Geschäfte, die eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Grenze überschreiten,

8. die Verpachtung von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen des Landkreises und solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,

9. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,

10. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte, soweit eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,

11. die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,

12. die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern des Landkreises in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,

13. Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit dem Landrat, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

14. die Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels des Landkreises,

15. die Mitwirkung bei der Veränderung von Kreisgrenzen,

16. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,

17. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

18. (weggefallen),

19. (weggefallen),

20. (weggefallen),

21. die Verleihung und Aberkennung von Ehrenbezeichnungen,

22. die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung,

23. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

24. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet.

(4) Der Kreistag ist Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Landrates. Der Kreistag oder ein beschließender Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat über

1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises, soweit durch Hauptsatzung dem Landrat nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund des Tarifvertrages besteht,

2. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen sowie die Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Landkreisen.

(5) Ein Zehntel der Mitglieder des Kreistages oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Kreistag oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.

(6) Jedes Mitglied des Kreistages kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht bei den nach § 5 Abs. 5 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.