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I. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010

2.1.3. Transparenzregelungen und Veröffentlichungspflichten

Über den individualrechtlichen Informationszugangsanspruch hinaus haben die Gesetzgeber in Bund und Ländern begonnen, in verschiedenen Bereichen, die ich hier nur beispielhaft benennen kann, Transparenzregelungen und Veröffentlichungspflichten zu schaffen.

In meinem Vortrag "Wie viel Transparenz verträgt die Gesellschaft - Verbrauchersouveränität und Verbraucherdatenschutz" (auf dem 1. Verbrauchertag zum zwanzigjährigen Bestehen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt am 5. Mai 2010) habe ich darauf hingewiesen, dass beispielsweise die neuen Auskunftsansprüche bei Banken und Auskunfteien über den Umgang mit Verbraucherdaten und die Veröffentlichungspflichten im Lebensmittelrecht, wie z.B. die Warnung vor sog. Gammelfleisch, dem Verbraucherschutz dienen. Dazu gehören auch die Vorschriften über die Veröffentlichung von Qualitätsberichten über Pflegeheime (sog. Pflege-TÜV), bei denen mit Hilfe eines Notensystems dem Verbraucher ein Vergleich von Pflegeheimen ermöglicht werden soll.  Der Vortrag steht auf meiner Homepage zum Abruf zur Verfügung.

Auch die Vorschriften über das Standortregister zum Gentechnikgesetz (GenTG) sind hier zu nennen (vgl. § 16a GenTG). In diesem werden für das gesamte Bundesgebiet Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen erfasst, um die Überwachung von etwaigen Auswirkungen dieser Organismen auf den Menschen und die Umwelt sicher zu stellen. Die Aufteilung des Standortregisters in einen allgemein zugänglichen Teil, in dem sich Sachangaben befinden und einen nicht allgemein zugänglichen Teil, der Angaben über den Bewirtschafter enthält, bedeutet einen nicht zu beanstandenden Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher eine Normenkontrollklage der Landesregierung Sachsen-Anhalt, die auch gegen das Standortregister gerichtet war, abgewiesen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010, Az.: 1 BvF 2/05).

Transparenzregelungen finden sich aber z.B. auch im Parteienrecht. Das in Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG verankerte Transparenzgebot verpflichtet die Parteien, öffentlich Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie ihr Vermögen zu geben. Seit der Änderung des Parteiengesetzes (PartG) im Jahr 2002 müssen Parteispenden von über 50.000 Euro unverzüglich beim Bundestagspräsidenten  angezeigt und anschließend veröffentlicht werden (§ 25 Abs. 3 Satz 2 PartG). Die Nebeneinkünfte der Bundes- bzw. Landtagsabgeordneten sind nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes bzw. der Länder zu veröffentlichen (vgl. § 46 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 1 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtags i.V.m. den Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages Sachsen Anhalt).

Transparenzgesetze, wie das in Nordrhein-Westfalen, setzen sich zum Ziel, die Bürgerinnen und Bürger über den Einsatz öffentlicher Gelder in Unternehmen der öffentlichen Hand, insbesondere über die Vergütungen von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten zu informieren (GVBl. NRW 2009, S. 951). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt im September 2010 die Landesregierung um Prüfung gebeten hat, inwieweit  die Landeshaushaltsordnung um eine Regelung ergänzt werden kann, nach der bei landeseigenen Unternehmen die Vergütungen der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates im Jahresabschluss individualisiert veröffentlicht werden können. Ebenso soll geprüft werden, ob die Gehälter der Vorstandsmitglieder der Unternehmen und Einrichtungen der Kommunen in Privatrechtsform bzw. der Mitglieder in Verwaltungsräten von Sparkassen veröffentlicht werden können (LT-Drs. 5/80/2655 B).