Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
Anlage zur Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 24. April 2006
Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt
I.
Die Mitglieder des Landtages haben zur Aufnahme in das Handbuch des Landtages Folgendes anzugeben:
1. die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
a) unselbständige Tätigkeit unter Angabe der Branche, der eigenen Funktion beziehungsweise dienstlichen Stellung,
b) selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
c) freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
d) Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen;
2. früher ausgeübte Berufe, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind;
3. vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene.
II.
(1) Die Mitglieder des Landtages haben dem Präsidenten Beratungstätigkeiten, die Vertretung fremder Interessen, die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten anzuzeigen, soweit diese Tätigkeiten entgeltlich sind und nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.
(2) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Entgelt einen vom Präsidenten festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
III.
(1) Ein Mitglied des Landtages hat über alle Spenden und andere unentgeltlichen Zuwendungen, die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages gelten § 23a Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechend.
IV.
Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen.
V.
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.
VI.
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
VII.
(1) Ein Mitglied des Landtages darf für die Ausübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder anderen Vermögensvorteile annehmen.
(2) In Ausübung des Mandats durch Flugreisen erworbene Meilengutschriften, Prämien oder sonstige Vergünstigungen sollen zu Zwecken der Mandatsausübung oder zu sonstigen dienstlichen Zwecken genutzt werden.
VIII.
Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Landtages gegen diese Verhaltensregeln verstoßen habe, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Präsident der Fraktion, der das Mitglied angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag mit, wenn ein Verstoß festgestellt worden ist. Der Präsident hat, wenn die Überprüfung nicht ergeben hat, dass ein Verstoß vorliegt, auf Ersuchen des betroffenen Mitglieds dem Landtag dieses Ergebnis mitzuteilen.