Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des I. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 46 AbgG LSA - Verhaltensregeln
(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über
- die Pflichten der Abgeordneten zur Anzeige ihres Berufes sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeit, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;
- die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
- die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
- die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen, die der Abgeordnete, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass er im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
- die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch;
- das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.