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§ 1 Geschäftsordnung des Landtages - Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages

(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Die Mitglieder des Landtages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtages teilzunehmen. Der Präsident oder die Präsidentin kann Mitglieder des Landtages für bestimmte Zeit beurlauben.

(3) Im Übrigen gelten das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt) und die Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages (Anlage zu dieser Geschäftsordnung).