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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

4.1 Das Open-Data-Gesetz des Bundes – Teil II

 In meinem IV. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 4.1) hatte ich berichtet, dass am 13. Juli 2017 das Open-Data-Gesetz des Bundes in Kraft getreten ist. Gemeint ist damit die Regelung des § 12a E-Government-Gesetz (EGovG) des Bundes, nach der die Bundesbehörden verpflichtet sind, Rohdaten auf dem Bund-Länder-Online-Portal GovData in offenen maschinenlesbaren Formaten zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Daten dürfen allerdings nach § 12a Abs. 3 EGovG nur dann bereitgestellt werden, wenn keine Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG des Bundes einer Veröffentlichung entgegenstehen. § 12a Abs. 9 EGovG verpflichtet die Bundesregierung außerdem, eine zentrale Stelle einzurichten, die die Behörden der Bundesverwaltung zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene Daten berät. Sie ist zugleich Ansprechpartner für entsprechende Stellen der Länder.
 
Ich hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dafür eigentlich nur der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Betracht kommen könne, da dieser für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des IFG des Bundes und damit auch für Open Data zuständig ist. Das Bundesinnenministerium hat allerdings wenig nachvollziehbar das Bundesverwaltungsamt zum Ratgeber für die Bundesbehörden gemacht. Diese Behörde will sich für mehr Open Data in der Bundesverwaltung einsetzen und auch auf die Länder zugehen.
 
Gerade weil das Open-Data-Gesetz einiger Kritik ausgesetzt war (vgl. hierzu auch Nr. 4.1 des IV. Tätigkeitsberichts), haben die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die 19. Wahlperiode ein Gesetzesvorhaben für ein zweites Open-Data-Gesetz angekündigt. Als Antwort auf eine Kleine Anfrage zum zeitlichen Planungshorizont hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass das zweite Open-Data-Gesetz erst nach der Evaluierung des EGovG des Bundes kommen solle (BT-Drs. 19/4026). Im Mai 2019 hat die Bundesregierung den Bericht zur Evaluierung des EGovG des Bundes vorgelegt (BT-Drs. 19/10310) und bestätigt, dass ein zweites Open-Data-Gesetz kommen soll, ohne einen konkreten Zeitrahmen zu nennen.
 
Trotzdem hat die Open-Data-Regelung eine gewisse Vorbildfunktion für die Länder entfaltet. Die Bundesregierung hat in ihrem Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung des 1. Nationalen Aktionsplans zur Open Government Partnership mitgeteilt, dass Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Open-Data-Regelungen nach dem Vorbild des Bundes erarbeiten würden (vgl. den Zwischenbericht der Bundesregierung zur Umsetzung des Ersten Nationalen Aktionsplans 2017-2019 im Rahmen der Teilnahme Deutschlands an der Open Government Partnership, S. 8 f.).
 
Ich habe Landesregierung und Landtag bei der Gesetzesnovelle zur Änderung des IZG LSA (siehe Nr. 7.4) empfohlen, eine Open-Data-Regelung nach dem Vorbild des Bundes unmittelbar in das IZG LSA aufzunehmen, da eine solche Regelung der Systematik nach nicht in das E-Government-, sondern in das Informationsfreiheitsgesetz gehört. Bislang kam es jedoch zu gar keiner Regelung. Es bleibt abzuwarten, ob eine Bestimmung nach dem Vorbild des § 12a EGovG des Bundes in das geplante Transparenzgesetz aufgenommen werden wird.