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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

3.1 Auswirkungen der DS-GVO auf das IZG LSA – Teil II

In meinem IV. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich bereits dargestellt, dass das IZG LSA dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit bisher durch Verweisungen auf das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DSG LSA) dieselbe Rechtsstellung, dieselben Aufgaben und Befugnisse wie dem Landesbeauftragten für den Datenschutz einräumte (vgl. Nr. 3.1 des IV. Tätigkeitsberichts). Infolge der DS-GVO haben sich die Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz jedoch erheblich erweitert. Der Gesetzgeber hat das DSG LSA mit dem Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz mit Wirkung vom Mai 2018 insofern bereits an die DS-GVO angepasst (GVBl. LSA 2018, S. 10). Die Verweisungen des § 12 Abs. 3 IZG LSA auf die Vorschriften der §§ 22 bis 24 DSG LSA passen seither nicht mehr so recht.
 
Ich hatte daher angemahnt, meine Befugnisse rechtzeitig im IZG LSA selbst zu regeln. Das federführende Ministerium für Inneres und Sport hat diese Empfehlung mit einiger Verspätung aufgegriffen. Dem Landtag liegt seit Januar 2019 der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union vor, der in Artikel 4 eine Anpassung des IZG LSA an die DS-GVO vorsieht (LT-Drs. 7/3826). In einem neuen § 12 IZG LSA sollen meine Aufgaben und Befugnisse in Form einer Vollregelung im IZG LSA selbst geregelt werden (vgl. Nr. 7.3). Sachsen-Anhalt wird damit zu den letzten Bundesländern gehören, die auf die geänderte Rechtslage reagieren.