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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018

2.1 Außergerichtliche Streitschlichtung, Kontrolle

Nach dem IZG LSA habe ich die Funktion eines außergerichtlichen Streitschlichters. Gemäß § 12 IZG LSA kann sich jeder an mich wenden, wenn er sich in seinen Rechten nach dem IZG LSA verletzt sieht (vgl. zu eingeschränkten Beratungs- und Kontrollbefugnissen außerhalb des IZG LSA unter Nr. 7.3; vgl. auch Kapitel 6). In meiner Funktion als Streitschlichter kann ich nicht nur vermitteln, sondern auch Kontrollmaßnahmen wahrnehmen, nämlich Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, bei Verstößen auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden. Wie es für das Institut des Streitschlichters typisch ist, kann ich die von einer Behörde erlassenen Verwaltungsakte weder aufheben noch die Preisgabe von Informationen anordnen. Im Zweifel müsste daher ein Antragsteller den Informationszugang einklagen. Dennoch ist das Modell der Streitschlichtung in der Praxis durchaus erfolgreich, da die Behörden zumeist meiner Rechtsauffassung folgen. Im aktuellen Berichtszeitraum hat es allerdings auch zwei Fälle gegeben, in denen öffentliche Stellen meiner Rechtsposition nicht gefolgt waren, sich verklagen ließen und die Prozesse im Ergebnis verloren (vgl. Nrn. 13.2 und 13.3).