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IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informations­freiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016

9.3 Landesregierung will Open-Government-Gesetz

Das neue Landesorganisationsgesetz (vgl. auch Nr. 11.1 dieses Berichts) bestimmt in § 3 Abs. 1 Satz 3 OrgG LSA, dass die Open-Government-Prinzipien „Transparenz, Partizipation und Kooperation“ als Ziele und Grundsätze der Verwaltungsorganisation zu berücksichtigen sind.

Mit diesen Zielen soll insbesondere die Kontrolle und Nachvollziehbarkeit des Behördenhandelns, die Information und Beteiligung des Bürgers sowie die Verbesserung von Verwaltungsleistungen erreicht werden. Die Säule der Transparenz bezweckt die Zur-Verfügung-Stellung amtlicher Informationen und ist damit auch eine Voraussetzung für Partizipation und Kooperation. Mit der Säule der Partizipation ist die Beteiligung Dritter i. S. d. Bürgerbeteiligung gemeint, die ihre Ideen und Gedanken zu Gesetzen, Projekten oder anderen Vorhaben gegenüber Behörden vortragen können sollen, ohne dass ein Austausch erfolgt. Die dritte Säule der Kooperation erfasst schließlich eine Entscheidungsfindung im Wege des gegenseitigen Austauschs, um effizientere Verwaltungsangebote zu schaffen. Vereinfacht gesagt ist damit gemeint, dass sich die Behörden mit sog. Multi-Stakeholdern wie z. B. der Zivilgesellschaft oder Vertretern aus der Wirtschaft oder anderen privaten Akteuren an einen Tisch setzen, um hierarchieübergreifend zu überlegen, wie man Verwaltungsleistungen verbessern kann.

Die Umsetzung dieser Prinzipien ist nach § 3 Abs. 3 OrgG LSA durch ein Gesetz zu regeln. Der Erlass des geplanten E-Government-Gesetzes des Landes reicht dabei ersichtlich nicht aus, um diesen Gesetzesauftrag zu erfüllen, da mit E-Government-Regelungen im Wesentlichen die technischen Voraussetzungen für die Kommunikation im Verhältnis des Staates zu seinen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen geregelt werden. Inhaltliche Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft oder der Wirtschaft enthält der Gesetzesentwurf nicht.

Auf dem 19. Treffen des JuristInnen-Netzwerks E-Government am 31. Mai 2017 in Magdeburg, das vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ausgerichtet wurde, habe ich in meinem Vortrag „Open Government und Open Data – Theorie und Praxis“ darauf hingewiesen, dass Sachsen-Anhalt in puncto Transparenz im bundesweiten Vergleich hinterherhinkt, weil das Land nur ein Informationsfreiheitsgesetz der älteren Generation und noch kein Transparenzgesetz besitzt (vgl. auch Nr. 5.2 dieses Berichts). Partizipation und Kooperation finden dagegen in der Praxis nahezu nicht statt und werden allenfalls auf freiwilliger Basis durchgeführt. Erforderlich sind daher nach meiner Auffassung eine Abkehr vom Prinzip der Freiwilligkeit und die Vorgabe eines konkreten Rechtsrahmens, da Open Government zu einer guten Verwaltung gehört.

Vor diesem Hintergrund ist positiv hervorzuheben, dass die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag erklärt haben, den Gesetzesauftrag aus § 3 Abs. 3 OrgG LSA erfüllen und ein eigenes Open-Government-Gesetz erlassen zu wollen.

Wesentlicher Bestandteil eines Open-Government-Gesetzes sollte die Regelung eines Bürgerbeteiligungsportals sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft sein. Es geht hier dabei nicht nur um den Betrieb entsprechender Plattformen zum Austausch von Informationen und zur Zusammenarbeit. Vielmehr müssen auch „Spielregeln“ für die Partizipation und Zusammenarbeit festgelegt werden.

Der Gesetzesauftrag aus § 3 Abs. 3 OrgG LSA für ein Open-Government-Gesetz sollte zügig umgesetzt werden.

Parallel erforderlich sind auch die Entwicklung einer Open-Government-Strategie und der Erlass eines landesweiten Aktionsplans für Open Government, mit dem Sachsen-Anhalt dem Vorbild des Bundes folgen könnte.