IV. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016
2.2 Außergerichtliche Streitschlichtung
In meinem III. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.2) hatte ich dargestellt, dass ich nach dem IZG LSA die Funktion eines außergerichtlichen Streitschlichters habe. Nach § 12 IZG LSA kann sich jeder an mich wenden, wenn er sich in seinen Rechten nach dem IZG LSA verletzt sieht. In meiner Funktion als Streitschlichter kann ich Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden. Wie es für das Institut des Streitschlichters typisch ist, kann ich die von einer Behörde erlassenen Verwaltungsakte weder aufheben noch die Preisgabe von Informationen anordnen.
Nachdem die EU Datenschutz-Grundverordnung aus den Beauftragten für den Datenschutz echte Aufsichtsbehörden mit Eingriffsbefugnissen gemacht hat, die sie zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Behörden ermächtigen, stellt sich allerdings die Frage, ob nicht auch die Beauftragten für die Informationsfreiheit durchschlagskräftigere Kontrollbefugnisse bekommen sollten (siehe hierzu Nr. 3.1 dieses Berichts). Zusätzlich muss eine Erweiterung der Kontrollkompetenzen auf das bereichsspezifische Informationszugangsrecht, wie es die Evaluierung des Bundes zum vergleichbaren Bundesrecht empfohlen hat, in Betracht gezogen werden (vgl. Nrn. 7.1 und 7.2).